Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.01.2004, Az.: 6 A 985/02

Beurteilung; Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten; Beurteilungsrichtlinien; Beurteilungsspielraum; soziale Kompetenz; Voreingenommenheit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.01.2004
Aktenzeichen
6 A 985/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn in Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich kein Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten vorgesehen wird, falls dessen Wechsel vor mehr als 6 Monaten erfolgte.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

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Der im ... geborene Kläger ist geschieden und Vater ein im ... geb... ... und ein.. im .. geb.. .... Nach dem Besuch der Schule und einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit trat der Kläger am 4. Januar 1971 in den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Niedersachsen ein. Er wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt und dem Finanzamt W... zugewiesen. Nachdem er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abgelegt hatte, wurde er mit Wirkung vom 4. Januar 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt. Im Februar 1974 erfolgte seine Versetzung an das Finanzamt S..., wo er im Januar 1975 zum Steuerinspektor ernannt und ihm im September 1976 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen wurde. Im Januar 1978 erfolgte seine Beförderung zum Steueroberinspektor und im November 1979 die zum Steueramtmann. Im Februar 1980 wurde er an die Steuerfahndungsstelle L... abgeordnet; anschließend wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zunächst abgeordnet und später im März 1981 versetzt an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in O.... Dort wurde er am 17. Juni 1988 zum Steueramtsrat befördert. Seine Beförderung zum Steueroberamtsrat erfolgte am 1. Februar 1994. Ihm wurde ein Dienstposten als Sachbearbeiter in Fahndungssachen der Bes.Gr. A 13 g.D. BBesO zugewiesen.

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Im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Soldat auf Zeit wurde der Kläger in der Vergangenheit verschiedentlich zu Wehrübungen einberufen. Am 11. Juli 1994 wurde er zum Fregattenkapitän der Reserve befördert. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Kläger u.a. an der Aufspürung und Rückgabe des zweiten Bandes der „ Anhaltinischen Bibel“ in der Zeit von 1986 bis 1996 mitgewirkt. Auch hat er in der Zeit von 1998 bis 1999 bei einer Ermittlungsgruppe mitgewirkt, bei der ca. 140 Banken bzw. deren Zweigstellen oder Sparkassen zu durchsuchen und Sachverhalte aufzuklären waren, bei denen es um Hilfestellungen zur Steuerhinterziehung durch Kapitalanlage bei ausländischen Kreditinstituten ging.

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In seiner dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 1994 wurde er mit dem Gesamturteil „voll befriedigend“ bewertet und ihm wurde die Eignung zum Fahndungsprüfer (A 13-Dp) zuerkannt. Die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 1997 lautete auf das Gesamturteil „gut“ bei gleicher Eignungszuerkennung wie zuvor. In der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2000 wurde er mit dem Gesamturteil „gut“ bewertet und ihm wurde weiterhin die Eignung zum Fahndungsprüfer zuerkannt.

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Gegen diese Beurteilung, die ihm am 19. Januar 2001 eröffnet wurde, erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2001 Gegenvorstellungen. Er machte geltend, dass er bei dem Merkmal „Befähigung zum Vorgesetzten“ statt des Vermerks „nicht erprobt“ die Beurteilung hätte angebracht werden müssen:„setzt sich leicht und sicher durch, spontan/schwungvoll/gerecht“. Weiterhin hätte bei der Eignung auch vermerkt werden sollen: „geeignet als Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen“. Zur Begründung dieses Begehrens wies der Kläger darauf hin, dass es im Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 1997 bis einschließlich 30. September 2000 in der Person des direkten Vorgesetzten bzw. des Behördenleiters zum 30. September 1999 einen Wechsel gegeben habe, ohne dass dessen Bewertung seiner Leistungen nachgefragt oder bedacht worden sei. Der frühere Vorsteher habe nämlich vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst davon gesprochen, dass er nun als Sachgebietsleiter geeignet sei. Jedenfalls reichten hinsichtlich des verbliebenen Zeitraumes von etwa einem Jahr die Beurteilungsgrundlagen des Erstbeurteilers - also des neuen Vorstehers des Finanzamtes - nicht aus, zumal dieser nicht seine Tätigkeit in dem davor liegenden Zeitraum bei den etwa 140 steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche und Kunden von bestimmten Banken erlebt hätte.

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Mit Bescheid vom 30. August 2001 lehnte die Beklagte die begehrten Änderungen der streitigen dienstlichen Beurteilung ab. Es wurde von ihr ausgeführt, dass es zwar zutreffe, dass der Kläger mit der Planung und Durchführung von zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche und Kunden bestimmter Banken befasst worden sei. Jedoch entspreche das nicht dem, was nach ihren internen strengen Richtlinien bei der Erprobung von Sachgebietsleitern verlangt werde. Auch sei die in der Beurteilung vorgenommene Eignungsprognose völlig zutreffend, da bei der Leitung eines Sachgebiets auch soziale Kompetenz, Selbstreflexion, Einfühlungsvermögen und Ähnliches erwartet werde, was aber beim Kläger nicht in dem erforderlichen Maße gegeben sei.

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Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Eignungsprognose schon deswegen nicht zutreffend sei, weil in der von ihm geleiteten Bankenermittlungsgruppe ein motivierendes Klima und eine arbeitsfördernde Harmonie zwischen den Mitgliedern dieser Arbeitsgruppe geherrscht habe. Bei dieser umfangreichen Ermittlungstätigkeit habe er hinsichtlich der Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung der Aktion seine hohe Kompetenz zur Leitung einer Arbeitsgruppe gezeigt, wie dies auch bei einem Sachgebietsleiter erwartet werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass der Kläger die für eine Führungsfunktion notwendigen persönlichen Fähigkeiten nicht im Beurteilungszeitraum besessen habe. Insbesondere sei sein Einfühlungsvermögen und seine soziale Kompetenz nicht so ausgeprägt gewesen, wie dies von einem Sachgebietsleiter erwartet werde. Gleiches gelte auch für seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Selbstkritik. Dass der Kläger sich selbst anders einschätze, sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

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Am 8. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Als leitender Ermittlungsbeamter in den beiden sogenannten Bankenverfahren habe er zuletzt 13 Mitarbeiter angeleitet und diese Gruppe zu erfolgreichen Maßnahmen gegen 144 Banken sowie Beschlagnahmetätigkeiten gegen eine Bank mit 23 Filialen im Weser-Ems-Raum geführt. Damit habe er seine Planungs- und Kontrollfähigkeit, insbesondere aber auch seine soziale Kompetenz zur Anleitung einer solchen Gruppe, unter Beweis gestellt. U.a. habe er zahlreiche Maßnahmen zur Entlastung der Ermittlungsgruppe vorgenommen und durch eine geschickte Organisation, Durchführung und Auswertung sowie anschließende Fallbearbeitung dieser Großverfahren sichergestellt. Ab dem Juli 1999 sei er praktisch wie ein Sachgebietsleiter vom früheren Vorsteher des Finanzamtes mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet gewesen. Schließlich ergaben sich seine großen Leistungen durch positive Presseberichte über die Arbeit der Steuerfahnder anlässlich des genannten Bankenverfahrens, der Wiederbeschaffung der Anhaltinischen Bibel und anderer Vorgänge. Außerdem habe sich der Vorsteher nicht bei seinem Vorgänger im Amt über dessen Bewertung seiner Leistungen und voraussichtlichen Eignungen erkundigt. Darüber hinaus habe der Vorsteher in Gesprächen vom 25. November 1999 und 19. Januar 2001 durch bestimmte Bemerkungen deutlich gemacht, dass er ihm gegenüber negativ voreingenommen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2000 eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, und

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den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass zum betreffenden Beurteilungsstichtag der Vorsteher des betreffenden Finanzamtes der zuständige erste Beurteiler gewesen sei, weil der frühere Vorsteher bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 in den Ruhestand versetzt worden sei. Als unmittelbarer Amtsnachfolger habe der neue Vorsteher den Beurteilungsvorschlag einschließlich der Eignungsprognose zunächst in eigener Zuständigkeit verfasst und sich mit dem Sachgebietsleiter des Klägers sowie auf andere Weise um ein möglichst umfassendes Bild von der Persönlichkeit und Arbeitsweise des Klägers bemüht. Auch in der Beurteilungsgruppe habe einstimmig die Auffassung vorgeherrscht, dass der Kläger am Beurteilungsstichtag nach dem Gesamtbild seiner Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale den hohen Anforderungen eines Sachgebietsleiterdienstpostens nicht gewachsen sei. Auch habe der Vorsteher sich bei seinem Vorgänger im Amte über den Kläger erkundigt und er sei keineswegs gegenüber dem Kläger befangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht den leitenden Regierungsdirektor Hink im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2004 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige allgemeine Leistungsklage, für die das nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde (vgl. BVerwGE 60, 245, 251) ist nicht begründet. Das Begehren des Klägers, die angefochtene Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2000 dahingehende zu ändern, dass ihm beim Merkmal „Befähigung zum Vorgesetzten“ und bei der späteren Eignungsbestimmung nach seinen Ansichten bessere Befähigungsmerkmale zuerkannt werden, ist nicht gerechtfertigt, denn die streitige Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Gemäß § 101 c Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG – hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten von jeder Beurteilung Kenntnis zu geben, die in die Personalakten aufgenommen wird. Derartige dienstliche Beurteilungen hinsichtlich der Eignung und Leistung des Beamten sind nach § 40 Abs. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung – NLVO -, die aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 21 Abs. 1 NBG erlassen wurde, regelmäßig oder aus Anlass einer Beförderungsbewerbung zu erstellen. Die Beurteilung soll sich insbesondere auf die Merkmale geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit erstrecken. Nach Absatz 4 der Norm ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und der zur Entscheidung berufenen Kammer sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten jedoch nur beschränkt nachprüfbar (Lehre vom Beurteilungsspielraum: BVerfGE 39, 334; BVerwGE 61, 176, 185). Denn ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., München 2001, RdNr. 477 ff). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom26. Juni 1980 – 2 C 8.78BVerwGE 60, 245 = RiA 1981, 59; Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15; Urteil vom 13. November 1997 – 2 A 1.97Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 1997 – 5 L 5722/93 -; Urteil vom 13. April 1999 - 5 L 7023/96 -; Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 L 2270/99 -, V.n.b.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001 – 1 WB 17.01 – ZBR 2002, 133, 134).

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Wenn der Dienstherr – wie dies durch die Beurteilungsrichtlinien hier vom 30. Oktober 1989 (abgedruckt in der Personalkartei der Beklagten P 11-50) geschehen ist –Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden und ob sie mit den Regelungen der NLVO und sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001, aaO). Diese Beschränkung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – PersVertr 2002, 470 = DVBl. 2002, 1203).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führen die von dem Kläger gegen die dienstliche Beurteilung erhobenen Einwände und die im übrigen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles nicht zu einer Änderung der streitigen Beurteilung.

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Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das in den Beurteilungsrichtlinien aufgezeigte Verfahren zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht eingehalten worden ist. Insbesondere ist es zutreffend, dass kein schriftlicher oder sonstiger Beurteilungsbeitrag des früheren Vorstehers des Finanzamtes eingeholt wurde, weil dieser zum Beurteilungsstichtag bereits seit einem Jahr pensioniert war. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der ehemalige Vorsteher möglicherweise - und mit aus seiner Sicht guten Gründen - den Kläger anders beurteilt hätte, als dies später durch seinen Nachfolger geschehen ist. Denn es entspricht dem Wesen der Beurteilung, dass sie ein höchstpersönliches Werturteil über den zu Beurteilenden ist, so dass sich bei einem Wechsel in der Person des Beurteilers durchaus auch unterschiedliche Akzente oder Wertmaßstäbe ergeben können. Nach Teil B Abs. V Ziff. 2 der Beurteilungsrichtlinien muss der Vorsteher dem fachlichen Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten bezüglich der einzelnen Beurteilungskriterien Gelegenheit zu einer eingehenden Äußerung geben. Das kann mündlich oder schriftlich geschehen. Es soll der Vorsteher diese Äußerung mit dem fachlichen Vorgesetzten erörtern. Dabei wird durch den Gesamtzusammenhang in den Beurteilungsrichtlinien deutlich, dass es nicht auf die Äußerung des fachlichen Vorgesetzten in dem Sinne ankommt, dass er als Beurteiler berufen wäre. Er soll lediglich zu den Grundlagen der Beurteilung sich äußern; letztlich vorbehalten ist die Beurteilung aber der Beurteilungsgruppe, in der der Vorsteher des jeweiligen Amtes mitzuwirken hat. Diese Methodik der Beurteilungsfindung in den Richtlinien der Beklagten soll erkennbar zu einer breiteren Basis der Beurteilung führen und nicht allein an der Einschätzung einer einzelnen Person anknüpfen. Diese Vorgehensweise wurde im vorliegenden Fall beachtet. Mithin ist es unerheblich, ob der frühere Vorsteher dem Kläger im privaten Gespräch andere Einschätzungen hinsichtlich einer von ihm etwa zu gebenden Beurteilung gemacht hat.

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Für die Kammer ergeben sich auch keine Bedenken hinsichtlich der Regelung in den Beurteilungsrichtlinien, dass nur dann ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des früheren Vorstehers erforderlich gewesen wäre, wenn dessen Pensionierung weniger als sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag eingetreten wäre. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall tatsächlich der Vorsteher des Finanzamtes mit seinem Vorgänger im Amt über dessen Einschätzung des Klägers gesprochen hat, ist in den Beurteilungsrichtlinien eine weitergehende formalisierte Festlegung über schriftliche Beurteilungsbeiträge nicht geboten. Denn bei den in Behörden durchaus häufig anzutreffenden Wechseln in der Vorgesetztenfunktion wäre sonst bei einer weitergehenden Regelung als der in den hier maßgebenden Beurteilungsrichtlinien eine Vielzahl von Vorgesetzten damit beschäftigt, im Hinblick auf später fällig werdende Beurteilungen ihrer Untergebenen schriftliche Beurteilungsbeiträge zu verfassen. Die vom Kläger ins Auge gefaßte weitergehende Regelung würde sich damit nachteilig auf die Erledigung der eigentlichen Dienstgeschäfte eines Finanzamtes auswirken.

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Zur Überzeugung des Gerichts hat auch die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorsteher des Finanzamtes gegenüber dem Kläger nicht befangen oder voreingenommen ist. Grundsätzlich ist es selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Andererseits führt die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers noch nicht dazu, eine Rechtswidrigkeit der betreffenden Beurteilung anzunehmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob tatsächlich eine Voreingenommenheit eines Beurteilers vorliegt. Der entscheidungserhebliche Zeitraum für die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung vom Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 36.86 – DVBl. 1987, 1159 = ZBR 1988, 63; Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16/97 – BVerGE 106, 318 = ZBR 2000, 417). Eine tatsächliche Voreingenommenheit liegt danach vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei muss bedacht werden, dass die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten es naturgemäß mit sich bringen, dass auch die Möglichkeit von Konflikten entsteht und dass vom Vorgesetzten kritische Einschätzungen der Arbeitsweise oder des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten angesprochen werden. Um den Rechtsschutz des Beamten nicht leerlaufen zu lassen, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, einer geltend gemachten tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers nachzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – NVwZ – RR 2002, 802 = ZBR 2003, 31).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen haben sich für die Kammer nach Anhörung des Vorstehers als Zeugen und seiner intensiven Befragung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, er sei seinerzeit oder auch gegenwärtig gegenüber dem Kläger voreingenommen. Vielmehr haben die schlüssigen, überzeugenden und durchaus für die Kammer nachvollziehbaren Erwägungen des Vorstehers ergeben, dass noch nicht einmal die Besorgnis der Befangenheit, geschweige denn eine tatsächliche Befangenheit hinsichtlich des Beurteilers besteht. Er hat deutlich gemacht, dass er von den großen fachlichen Fähigkeiten des Klägers überzeugt ist und war, dass er versucht hat, sich beim Amtsvorgänger und bei den vorhandenen Sachgebietsleitern ein Bild von der Tätigkeit des Klägers und seinen Fähigkeiten zu machen und dass er sich schließlich aus eigener Anschauung für den Zeitraum eines Jahres – unter anderem in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem Kläger – ein Bild von dessen persönlichen Fähigkeiten gemacht hat. Für die Kammer ergab sich als Ergebnis der Beweisaufnahme die Gewißheit, dass der Vorsteher den Kläger gerecht und unvoreingenommen eingeschätzt hat. Die Ausführungen des Vorstehers waren in sich widerspruchsfrei und ergaben ein geschlossenes Bild der Haltung, möglichst vorurteilsfrei und gerecht die tatsächlichen Fähigkeiten des Klägers einzuschätzen. Wenn sich dabei als Ergebnis für den Beurteiler Zweifel an der Eignung des Klägers zur Führung von Menschen ergaben, so erschien dies der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und einsichtig. Die vom Zeugen angesprochene „emotionale Intelligenz“ wurde im Hinblick auf den Kläger plastisch und schlüssig erläutert. Auch fällt in diesem Zusammenhang der Kammer auf, dass der Kläger den Vorwurf der Voreingenommenheit des Beurteilers nicht sogleich im Widerspruchsverfahren, sondern erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 erhoben hat. Das der Kläger möglicherweise das Gespräch mit dem Beurteiler dahin interpretiert hat, der Beurteiler sehe ihn wegen des Abweichens von einer früheren Weisung in der Hinsicht kritisch, erscheint der Kammer zwar nachvollziehbar und verständlich, begründet aber nach Anhörung des Zeugen keineswegs die Ansicht, der Beurteiler sei gegenüber dem Beurteilten in unsachlicher Weise voreingenommen. Vielmehr hat er eine bestimmte Kritik am Verhalten des Klägers deutlich zum Ausdruck gebracht.

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Auch kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, die Beurteilungsgruppe sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Wie sich aus den gesamten Unterlagen ergibt, waren dem Vorsteher und dem unmittelbaren fachlichen Vorgesetzten des Klägers durchaus dessen Tätigkeit bei der sog. Bankenermittlungsgruppe und den anderen wichtigen Verfahren bekannt. Offensichtlich war aber bei der Beurteilungsgruppe der Eindruck vorherrschend, bestimmte Qualitäten und Fähigkeiten würden dem Kläger bei der Fähigkeit zum Führen von Menschen abgehen. Dabei wird offensichtlich nicht auf dessen Organisationsfähigkeit abgestellt, sondern die menschliche Ansprache und die Fähigkeit zur Selbstkritik wird von der Beurteilungsgruppe anders gesehen als dies beim Kläger der Fall ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang umfangreiche schriftliche Ausführungen dem Gericht vorgelegt hat, kann die Kammer daraus keineswegs entnehmen, diese Sicht der Beurteiler gehe von unrichtigen Tatsachen aus. Vielmehr macht der Kläger umfangreiche Ausführungen zu seinen Organisationsfähigkeiten, die dem Gericht durchaus nachvollziehbar erscheinen. Damit ist aber nichts Entscheidendes zu seinen Qualitäten bei der Menschenführung gesagt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen besonderen inhaltlichen und fachlichen Leistungen bei der Beschaffung der Anhaltinischen Bibel oder der positiven Bewertung der Arbeit der Steuerfahndung in verschiedenen Presseartikeln. Zwar ist die Kammer durchaus der Überzeugung, dass der Kläger dazu einen erheblichen Teil beigetragen hat, dass - auch - seine Dienststelle dem Staat die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stellt. Indessen stehen diese Gesichtspunkte hier nicht zur Debatte, sondern es kommt auf das höchstpersönliche Werturteil der Beurteilungsgruppe hinsichtlich der Fähigkeiten des Klägers zur Menschenführung an. Diese wird offensichtlich von der Beurteilungsgruppe anders als der Kläger gesehen, ohne dass in irgendeiner Weise für die Kammer erkenntlich geworden wäre, die Einschätzung des neuen Vorstehers, beim Kläger bestünden gewisse Defizite in den Bereichen Selbstreflexion, Empathie und soziale Kompetenz, sei in Frage zu stellen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung war nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keinerlei Gründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorlagen.