Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.01.2004, Az.: 12 A 606/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.01.2004
- Aktenzeichen
- 12 A 606/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 43476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0127.12A606.03.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
1.
Angehörige der Gruppen der Roma und Ashkali haben in Serbien und Montenegro (einschließlich der serbischen Provinz Kosovo) landesweit eine politische Verfolgung nicht zu befürchten.
- 2.
2.
Trotz der weiterhin prekären Lage der Minderheitenangehörigen im Kosovo liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Roma und Ashkali bezogen auf den Kosovo nicht vor.
Tatbestand
Die aus der Nähe von Pristina (Prishtinë) in der serbischen Provinz Kosovo stammenden Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und Angehörige der Gruppe der Roma aus dem Kosovo. Sie reisten im Mai 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Das Asylerstverfahren, in dem die Kläger geltend machten, ihnen drohe als Angehörige der Kosovo-Albaner politische Verfolgung, blieb ohne Erfolg: Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 27. Juni 1995 die Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2000 Az.: 10 L 3685/97 ).
Die Kläger stellten am 19. Januar 2001 einen Asylfolgeantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. April 2001 machten die Kläger zu 1. und zu 2. im Wesentlichen geltend, sie seien Angehörige der Gruppe der Ashkali bzw. der albanisierten Roma aus dem Kosovo. Ein Onkel der Familie habe gesagt, dass im Kosovo alles zerstört worden sei. Auch seien die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. erkrankt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Angaben der Kläger zu 1. und 2. bei der Anhörung vor dem Bundesamt wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 44 ff. der Beiakte A) Bezug genommen. Die Kläger kamen der Aufforderung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen fachärztliche Bescheinigungen beizubringen, nicht nach.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, da eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Voraussetzungen für die Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 AuslG wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma aus dem Kosovo zugunsten der Kläger nicht gegeben sei. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG auch im Hinblick auf die Situation der Roma / Ashkali im Kosovo nicht vor.
Die Kläger haben am 18. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, von der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo verfolgt zu werden, und verweisen im Hinblick auf die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo auf die Stellungnahmen des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April/Mai 2002 sowie auf den Bericht der Diakonie an das Verwaltungsgericht Würzburg. Demnach sei von einer quasi-staatlichen Verfolgung auszugehen, weil die UNMIK nicht in der Lage sei, die Angehörigen ethnischer Minderheiten vor Übergriffen der albanischen Bevölkerungsmehrheit effektiv zu schützen. Weiterhin sei die Klägerin zu 2. chronisch krank. Sie lebe weiterhin in Angst und sei wegen des Verdachts einer paranoid halluzinatorischen Psychose in Behandlung. Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der in der Erkenntnismittelliste (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte) aufgeführten und der in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
In der Sache konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt werden, weil die Beteiligten rechtzeitig und unter Hinweis hierauf geladen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 3. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihren Personen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, nicht. Dabei ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wegen der Vorschrift des § 77 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages aufgrund eines erneut gestellten Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens materiell-rechtlich voraus, dass sich die dem Asylerstantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Verfahrensrechtlich ist ein Folgeantrag nur zulässig, wenn der Asylbewerber ihn innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt hat und er ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG). Bei mehreren qualitativ neuen Wiederaufgreifensgründen hat der Betroffene die Dreimonatsfrist für jeden einzelnen Grund zu wahren. Dies gilt auch, wenn im gerichtlichen Verfahren (erstmals) weitere Wiederaufgreifensgründe nachgeschoben werden. Ein besonderer Antrag an die Behörde ist dann nicht erforderlich; es genügt, wenn die Behörde Gelegenheit hatte, sich zu diesen zusätzlich geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen zu äußern. Hinsichtlich des individuellen Vorbringens trifft den Folgeantragsteller die Darlegungs- und Substantiierungslast
(vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 ff. und vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106 171; BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 = DVBl. 1994, 38).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Kläger unabhängig von der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit ihres Antrages schon deshalb keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil eine Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten - im Sinne eines Erfolges des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG und -hindernissen gemäß § 53 AuslG - nicht festgestellt werden kann.
Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Auf dieses Asylrecht kann sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in Verbindung mit § 26 a AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) nicht berufen, der aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sog. sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Gesetzgeber hat in Anlage I zum Asylverfahrensgesetz die sicheren Drittstaaten bestimmt; hiernach grenzen an die Bundesrepublik Deutschland allein Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder sog. sichere Drittstaaten. Da die Kläger nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen (29. Juni 1993 bzw. 1. Juli 1993) auf dem Landwege und damit aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem sog. sicheren Drittstaat, der nicht feststehen muss
(BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23),
in das Bundesgebiet eingereist sind, können sie nicht als Asylberechtigte anerkannt werden.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor:
Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denen des Asylgrundrechts, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, kommen beide Regelungen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892 und Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42).
Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - wie etwa auch die ethnische Herkunft oder Volkszugehörigkeit -, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat oder wenn diese unmittelbar drohten oder noch drohen. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung
(BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315 [BVerfG 10.07.1989 - 2 BvR 501/86]; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl. 2000, 1518).
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung vom 10. August 2000 (- 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 -, a.a.O.) aus, dass der Annahme einer staatlichen Verfolgung nicht entgegenstehe, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstünden, die den jeweiligen Staat verdrängt hätten oder denen dieser das Feld überlassen habe und die ihn daher insoweit ersetzten. Staatlichkeit in diesem Sinne stelle ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiere, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verblieben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stelle, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufhebe. Dazu diene staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließe indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebe die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwüchsen; sie wolle den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten. Darin liege als Kehrseite, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 a Abs. 1 GG versprochen sei. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung sei daher, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden sei, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewähre, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen werde, was ihn in eine ausweglose Lage bringe, der er sich nur durch die Flucht entziehen könne. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation von einer Bürgerkriegspartei Verfolgung ausgehen könne, beurteile sich somit danach, ob die Organisation zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" - tatsächlich errichtet habe
BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000, a.a.O.).
Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat oder die den Staat verdrängenden staatsähnlichen Organisationen für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich sind. Das setzt voraus, dass Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen. Allerdings ist es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch motiviertem Unrecht und Gewalt durch nicht staatliche Stellen oder Einzelpersonen zu garantieren. Entscheidend ist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im großen und ganzen Schutz gewährt. Übersteigt hingegen die Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates, liegt die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits der dem Staat an sich zur Verfügung stehenden Mittel, so endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372).
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aus gegen den Betreffenden selbst gerichtete Maßnahmen des Verfolgers ergeben. Sie kann aber auch auf gegen Dritte gerichtete Maßnahmen beruhen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der betreffende Flüchtling mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, mithin seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig zu bezeichnen ist (Gruppenverfolgung). Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss.
(BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89,1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 232 f.).
Hat der Verfolgerstaat die gesamte, durch eine oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick, verfolgt er sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität oder wegen fehlender Verfolgungsmöglichkeiten nur regional und nicht landesweit, bleiben die außerhalb dieser Regionen lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen (regionale Gruppenverfolgung). Dies gilt auch dann, wenn die regionale Gefährdung als objektiver Nachfluchtgrund erst nach der Flucht auftritt
(BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).
Richten sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen, sondern nur gegen die, die etwa zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen, liegt eine örtlich begrenzte Verfolgung vor
(BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, a.a.O.).
Die sowohl bei einer individuellen als auch einer landesweiten bzw. regional begrenzten Gruppenverfolgung entscheidende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr für die absehbare Zukunft besteht, muss aufgrund einer Prognose beurteilt werden, die - ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Betroffenen in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.
(BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760 und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist.
Der hierbei jeweils anzulegende Maßstab hängt davon ab, ob eine Vorverfolgung angenommen werden kann oder nicht. Hat der Betroffene seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, ist festzustellen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Derartig vorverfolgt Ausgereisten ist eine Rückkehr aufgrund veränderter Umstände nur zuzumuten, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab)
(BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357; BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 und vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97).
Demgegenüber kommt dem Schutzbegehren eines unverfolgt Ausgereisten grundsätzlich nur dann Erfolg zu, wenn ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, BVerwGE 96, 200).
Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile oder Gefahren, so dass er einer ausweglosen Lage ausgesetzt würde
(BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.87 -, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996, - 9 C 170.85 -, BVerwGE 101, 123).
Er gibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor regionaler politischer Verfolgung geflohen ist, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war und damit eine inländische Fluchtalternative nicht bestand. Eine inländische Fluchtalternative liegt aber nur dann vor, wenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort nicht andere Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.)
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich in eine existenzielle Notlage zu begeben, um der Verfolgung zu entgehen, andererseits er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme an einem verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und deshalb unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet
(BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -, NdsMBl. 2001, 874; Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 7 UE 3606/99.A -, juris).
Bei der Frage, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, ob er also vor seiner Flucht landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob diese Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch an dem Herkunftsort des Asylsuchenden ohne Berücksichtigung der dortigen Verfolgung bestanden hat. Im Falle der Bejahung scheidet eine Vorverfolgung aus. Geht es hingegen um die Frage, ob dem bereits geflohenen Asylsuchenden im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Rückkehrzeitpunkt an dem Herkunftsort des Asylsuchenden besteht
(BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -, a.a.O.).
Dementsprechend stellt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit oder einer sonstigen existenziellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht, wenn bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist
(BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32, 33; BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -, a.a.O.).
Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand aber nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen. Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen
(BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, a.a.O.).
Daher ist auch bei einem Zusammentreffen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der zurückkehrende Asylbewerber bei einer unterstellten Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem in Betracht gezogenen Gebiet einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben und ob er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann
(BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).
In diesem Zusammenhang genügt es, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, weil er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf
(BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74; Hess. VGH, Urteil vom 15. Febr. 2000 - 7 UE 3645/99.A -, juris).
Die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative sind auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat und am Ort der inländischen Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, a.a.O.).
Erst wenn der Staat in einer Region die faktische Gebietsherrschaft endgültig verliert, wird sie asylrechtlich zum Ausland und kann nicht mehr inländische Fluchtalternative sein. Der Kosovo ist jedoch nach wie vor Teil von Serbien und damit von Serbien und Montenegro, weil auf seinem Gebiet noch kein neuer Staat entstanden ist. Bisher ist die Völkergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der Sicherheitsratsresolution 1244 vom 10. Juni 1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und des jetzigen Staatenbundes Serbien und Montenegro abgerückt; Serbien hat seinen Anspruch auf den Kosovo auch nicht aufgegeben. Außerdem fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Dementsprechend gilt der Kosovo nach wie vor als Teil von Serbien und Montenegro
(vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 7 UE 3606/99.A -, juris, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
Gemessen an diesen Grundsätzen steht den Klägern, die behaupten, der Gruppe der Roma anzugehören, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu; im Übrigen hätten sie auch eine Fluchtalternative in den übrigen Landesteilen Serbiens und in Montenegro. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die Kläger der Gruppe der Roma aus dem Kosovo angehören. Von der Gesamtbevölkerung des Kosovo von ca. 2.200.000 Bewohnern leben nach Schätzungen der UNMIK / KFOR neben der serbischen Minderheit (nach Schätzung der KFOR vom September 2002 ca. 95.000 Bewohner) ca. 75.000 Angehörige anderer ethnischer Minderheiten, davon ca. 31.000 Roma / Ashkali / Ägypter, im Kosovo. Innerhalb der Gruppe der "Roma" wird zwischen den Gruppen der "ethnischen Roma", der "ashkalischen Roma" (Ashkali) und der sogenannten "Ägypter" unterschieden. Während die sog. ethnischen Roma ein stark ausgeprägtes Bewusstsein der Eigenständigkeit haben - so sprechen die Angehörigen dieser Gruppe die Sprache "Romani" -, ist bei der Gruppe der Ashkali die albanische Identität und Sprache prägend. Die Angehörigen der Ashkali betrachten sich als eigenständige Volksgruppe und wollen nicht mit den Roma identifiziert werden. Die Angehörigen der Gruppe der Ashkali und der Ägypter sind muslimischen Glaubens, während sich die sog. Cergari Roma zum orthodoxen Glauben bekennen und traditionell der serbischen Verwaltung im Kosovo verbunden waren. Die an diese Teilgruppe gerichtete Vorwürfe der Kollaboration mit den Serben sind häufig auch auf andere Roma-Gruppen übertragen worden, die dann Opfer von Gewalttaten wurden. Daneben gibt es im Kosovo noch die ethnischen Minderheiten der "Türken", der kosovarischen Bosniaken und der Gorani
(Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 27. November 2002; Gutachten Nikolaus von Holtey vom 22. Februar 2000; vgl. auch SFH, "Die Situation der Rroma in den Balkanländern", April 2003).
Es gibt trotz der gegenteiligen Äußerungen der Kläger im Asylerstverfahren keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des jetzigen Vorbringens der Kläger zur Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma aus dem Kosovo. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Anhörung am 3. April 2001 sprechen die Kläger die Sprache "Romani" und werden auch vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid der Gruppe der Roma zugeordnet.
Den Klägern droht als Angehörige der Gruppe der Roma bei einer Rückkehr in die serbische Provinz Kosovo keine politische Verfolgung, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 1999 grundlegend geändert haben.
Seit Juni 1999 haben die KFOR-Truppen die Gebietsgewalt übernommen. Diese Tatsachen sind allgemeinkundig und bedürfen deshalb keiner Beweiserhebung, da sie allen Beteiligten unzweifelhaft gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewusst sind
(vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1982 - 9 C 43/82 -, NVwZ 1983, 99 = InfAuslR 1982, 249 [BVerwG 13.07.1982 - 9 C 53.82]).
Die Stationierung der KFOR-Truppen erfolgte zur Sicherung einer dauerhaften Rückkehr Vertriebener und einer allgemeinen Befriedung der Region. Die Dauerhaftigkeit der Stationierung der KFOR-Truppen und der Anwesenheit der zivilen UN-Mission (UNMIK) wird auch durch die Zielsetzung der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 verdeutlicht, wonach u. a. der Aufbau der für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Übergangsstrukturen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz und die Förderung der Menschenrechte sichergestellt werden sollen. Schließlich bieten auch die vorhandenen Erkenntnisquellen keinen Hinweis dafür, dass sich die KFOR und UNMIK in absehbarer Zeit aus dem Kosovo zurückziehen werden
(vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. Dezember 1999, 18. Mai 2000, 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002).
Dass von Seiten der KFOR oder UNMIK unmittelbar Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten erfolgen, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich. Verfolgungsmaßnahmen von nichtstaatlicher Seite, insbesondere Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung gegen die Angehörigen der Gruppe der Roma und Ashkali stellen eine politische Verfolgung im o.a. Sinne nicht dar. Politische Verfolgung ist - wie bereits dargelegt - grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei einem Staat staatsähnliche Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzten. Einer derartigen staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung sind Angehörige der Gruppe der Roma und Ashkali seit Einzug der KFOR-Truppen im Kosovo weder ausgesetzt gewesen noch ist dies in absehbarer Zeit zu befürchten.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung vor, die in den Übergriffen Dritter gegenüber Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma und Ashkali begründet ist.
Dies wäre nur zu bejahen, wenn die internationale Verwaltung, die im Kosovo die alleinige staatliche Gewalt ausübt, derartige Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten anregt, sie unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und es damit unterlässt, den Betroffenen mit den ihr an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt
(vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2003 - 8 LB 19/02 -, V.n.b. und - allgemein - die o.a. Entscheidungen des BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.).
Die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnismittel bieten keinen Anhalt, dass diese Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung vorliegen. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass die UN-Übergangsverwaltung (UNMIK) mit der internationalen Polizeitruppe und der zwischenzeitlich aufgebauten örtlichen Polizei (KPS) sowie die KFOR-Einheiten, die die Staats- und Gebietsgewalt im Kosovo weiterhin ausüben, allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen und damit auch den Roma und Ashkali mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewähren und dazu prinzipiell auch in der Lage sind.
Selbst wenn die Sicherheit der nicht zur Gruppe der Kosovo-Albaner gehörenden Bewohner des Kosovo auch weiterhin ernsthaft bedroht ist, sichert die KFOR dennoch nach ihren Möglichkeiten die Siedlungen der Roma und Ashkali, kontrolliert Zufahrtstraßen und eskortiert Bustransporte sowie Konvois privater Fahrzeuge. Sind Übergriffe zu erwarten, reagiert die KFOR mit erhöhter Präsenz, verstärkten Patrouillen und verschärften Sicherheitsvorkehrungen
(Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 21. November 2000; 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002; UNHCR vom 1. März 2000).
Die aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlichen Bemühungen der KFOR mit mehr als 30.000 Soldaten (Stand 1. September 2002), der UNMIK mit ca. 4.500 Polizeibeamten und der Kosovo Police Service (KPS) - einer lokalen, multi-ethnischen Polizei - lassen erkennen, dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einsetzen, um den ethnischen Minderheiten Schutz zu gewähren. So hat sich die Sicherheit der ethnischen Minderheiten vor Übergriffen der albanischen Bevölkerungsmehrheit seit Mitte 1999 erheblich verbessert. Zentrales Aufgabengebiet von KFOR und der internationalen Polizeieinheit ist der Schutz der Minderheiten
(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. November 2002).
Auch amnesty international bestätigt, dass im Jahr 2002 die UNMIK ihre Bemühungen, die Sicherheitslage für Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo zu verbessern, weiter verstärkt habe, so dass leichte Fortschritte erreicht worden seien
(vgl. amnesty international - ai -, Länderbericht Oktober 2003).
Die Sicherheitsbehörden haben die Anpassung ihres Sicherheitskonzeptes auch im Laufe des Jahres 2003 fortgeführt (sog. "Lösungsstrategie"). So wurden statische Kontrollpunkte für Fahrzeuge verringert und vermehrt flexiblere, spontane Kontrollpunkte eingerichtet. Im Rahmen der Übergangsstrategie werden Polizeiaufgaben - wo sie als notwendig erachtet werden - vom KPS übernommen. Diese Änderungen des Sicherheitskonzeptes wurden stufenweise vorgenommen und die Sicherheit der Minderheitenangehörigen durch den Einsatz von UNMIK-Polizei und KPS erhöht. So werden verstärkt ethnisch gemischte KPS-Patrouillen eingesetzt
(UNHCR und OSZE, Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum Mai bis Dezember 2002 - vom März 2003).
Der Umstand, dass die Sicherheit für die Minderheitenangehörigen auch bei Einsatz aller Möglichkeiten nicht umfassend gewährleistet werden kann, führt nicht dazu, dass die Verfolgungshandlungen Dritter der UNMIK und der KFOR zuzurechnen sind. Selbst wenn man insoweit davon ausginge, dass bei Einsatz aller Möglichkeiten die Schutzgewährung die Kräfte von KFOR, UNMIK und internationalen Polizeikräften überstiege, würde in diesem Fall die asylrechtliche Verantwortlichkeit der genannten, die Gebietsgewalt im Kosovo ausübenden Stellen nach den oben dargelegten Grundsätzen enden, so dass auch in einem solchen Fall die Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung nicht gerechtfertigt wäre.
Neben der KFOR und der UNMIK, die auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 gegenwärtig die Staats- und Gebietsgewalt im Kosovo ausüben, besteht auch keine anderweitige staatsähnliche Herrschaftsmacht, die zumindest in einem "Kernterritorium" ein bestimmtes Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" - tatsächlich errichtet hat. Es hat sich weder im gesamten Kosovo noch in Teilen davon eine Organisation einer albanischen Bevölkerungsgruppe - etwa ehemalige Angehörige der UÇK (Befreiungsarmee für Kosovo - albanisch "Ushtria Çlirimtare e Kosovës") - als eine staatsähnliche Herrschaftsmacht mit der Folge etabliert, dass die dort lebende Bevölkerung einer anderweitigen quasi staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Die UÇK ist aufgelöst worden. Von einem homogenen Gebilde kann nicht (mehr) die Rede sein. Es ist ein Zivilschutz-Korps ("Kosovo Protection Corps" - KPC - albanisch TMK "Kosovo Schutz Truppe") gegründet worden, das weitgehend aus demobilisierten Mitgliedern der UÇK besteht. Die TMK soll politisch neutral und multi-ethnisch organisiert sein und strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Minenräumung etc. übernehmen. Des Weiteren hat sich die ehemalige Befreiungsbewegung in mehrere politische Lager und Bewegungen aufgespaltet, die ihrerseits um die Macht konkurrieren
(vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. Dezember 1999, 18. Mai 2000, 4. September 2001, 4 Juni 2002 und 27. November 2002; UNHCR vom 31. Mai 2000; SFH vom März 2000).
Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. März 2000 - 12 L 778/00 -, Beschluss vom 18. März 2003 - 8 LB 19/02 - und Beschluss vom 20. August 2003 - 8 LA 126/03 -, V.n.b.; Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 7 UE 3606/99.A -, juris).
Die Kläger haben wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Roma auch in den übrigen Landesteilen Serbiens und in Montenegro eine politische Verfolgung nicht zu befürchten. Sie waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Mai 1995 aus dem Kosovo einer politischen Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt. Eine solche ist im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker wies in ihrer Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 15. Juni 1995 darauf hin, dass die etwa 400.000 Roma in Serbien sich in einer besonders elenden Lage befunden hätten. Roma hätten hauptsächlich in Vorstädten und heruntergekommenen Armenvierteln gelebt. Vor allem die muslimischen Roma seien den serbisch-orthodoxen Nationalisten in Belgrad besonders verhasst gewesen. In Serbien habe es 1994 mehrere Übergriffe auf Roma gegeben. Auch in der Folgezeit habe es immer wieder Übergriffe gegenüber Angehörigen der Roma gegeben. Diese Übergriffe seien von Bürgern der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien ausgegangen, insbesondere von Anhängern rechtsgerichteter Gruppierungen. Es habe sich um Beleidigungen, Demütigungen, Schläge, Überfälle, Vergewaltigungen und Prügel bis hin zum Totschlag gehandelt
(GfbV vom 15. Juni 1995 an VG Oldenburg; vgl. auch GfbV vom 10. Juli 1998 an VG Berlin).
Diesen Stellungnahmen und auch Auskünften des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Übergriffen gegen Roma gekommen ist, daneben auch zu Benachteiligungen durch die Behörden aufgrund bestehender Vorurteile. Im Falle der Solidarisierung von Roma mit anderen Volksgruppen, etwa den albanischen Volkzugehörigen im Kosovo, wurden die Roma - jedenfalls in Serbien - wie diese Gruppe behandelt
(Auswärtiges Amt vom 15. September 1995 an VG Oldenburg; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 15. Dezember 1997 und 6. Mai 1998).
Insofern lässt sich für den Zeitraum vor März 1999, also vor Beginn der Nato-Luftangriffe im Kosovo, ein Klima von Benachteiligungen für Roma in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien feststellen. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung, die sowohl im Hinblick auf die Verfolgungsdichte als auch auf ein Verfolgungsprogramm als Gruppenverfolgung interpretiert werden könnten, lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln aber nicht entnehmen
(vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 2. März 1999 - 13 L 861/99 - und Beschluss vom 14. August 1998 - 8 L 3640/98 - V.n.b.).
Die Entwicklung während und nach Ende der NATO-Luftangriffe auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien im Juni 1999 führt für die Frage der Gruppenverfolgung von Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma (außerhalb des Kosovo) nicht zu einer anderen Beurteilung.
Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich zwar entnehmen, dass es auch in den Gebieten außerhalb des Kosovo weiterhin zu rassistisch motivierten Übergriffen durch minderheitenfeindliche Gruppierungen, wie z.B. Skinheads, kommt. Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass das Humanitarian Law Center im Jahr 1999 etwa 50 Fälle rassistisch motivierter Übergriffe gegen Roma durch Skinheads und andere Personen untersucht habe. In den meisten Fällen hätten die Behörden nach Angaben der Menschenrechtsorganisation keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um der Diskriminierung und Gewalt ein Ende zu setzen. Es handele es sich offenbar überwiegend um Übergriffe von privater Seite. Allerdings werde auch von menschenverachtender Behandlung von Roma auf Polizeistationen berichtet. Staatliche Hilfe für die betroffenen Opfer von Übergriffen sei nicht zu erwarten
(vgl. GfbV im November 1999; GfbV an VG Karlsruhe am 05. April 2000; GfbV an OVG Münster am 26. Oktober 2000; GfbV an VG Saarlouis vom 12. Dezember 2000).
Angesichts dessen, dass gegenwärtig in Serbien und Montenegro zwischen 500.000 und 800.000 Roma und Ashkali leben, ergeben sich aus den in den genannten Erkenntnismitteln angeführten Übergriffen keine Hinweise, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist oder in absehbarer Zeit erreicht werden könnte. Auch hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme eines Verfolgungsprogramms rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die neue politische Führung in Serbien und Montenegro hat sich sowohl auf der Bundes- als auch auf Republiksebene seit dem Machtwechsel im Herbst 2000 den Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, Pluralismus und dem Respekt der Menschenrechte verschrieben. So sind in den letzten Jahren erste konkrete Schritte zur Überwindung der totalitären Vergangenheit unternommen worden. Beispielsweise sind diskriminierende Gesetze geändert oder abgeschafft worden und Führungspositionen in wichtigen Bereichen - u.a. Justiz und Geheimdienst - neu besetzt worden
(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Oktober 2002 und 28. Juli 2003).
Staatliche Repressionen, wie sie unter dem Regime von Milosevic üblich waren, finden nicht mehr statt. Bis zum Ende des Milosevic-Regimes waren vor allem ethnische Minderheiten - u.a. Kosovo-Albaner und Roma Ziel auch von staatlicher Diskriminierung. Die Regierungen von Serbien und Montenegro einschließlich der Regierungen der Teilrepubliken üben aber keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus, weder nach Merkmalen von ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität noch politischer Überzeugung. Die Lage der ethnischen Minderheiten - insbesondere der Sandzak-Moslems, der Kosovo-Albaner und Roma in ganz Serbien und Montenegro, der Minderheiten in der Vojvodina - hat sich - zumindest in Bezug auf die rechtliche Situation - deutlich verbessert, wenngleich die tatsächliche Lage noch nicht internationalen Standards genügt und die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen steckt. So ist im März 2002 ein neues Minderheitengesetz in Kraft getreten, mit dem die Minderheitenrechte nach internationalen Standards verankert werden. Das Minderheitenministerium versucht die Minderheiten aktiv zu unterstützen und durch Öffentlichkeitskampagnen eine stärkere Akzeptanz von Minderheiten bei der serbischen Bevölkerungsmehrheit zu erreichen, wobei in der serbisch-montenegrinischen Öffentlichkeit weiterhin Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten - u.a. Albaner und Roma - weit verbreitet sind. Daneben wird der Unterrepräsentierung von Minderheiten u.a. in Verwaltung, Justiz und Polizei entgegengearbeitet
(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Oktober 2002 und 28. Juli 2003).
Organisierte Repressionen gegen die politische Opposition finden nicht mehr statt. Kosovo-albanische Gefangene wurden in den Kosovo überstellt. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten gegen Angehörige ethnischer Minderheiten, wie sie unter dem Regime von Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem Machtwechsel im Herbst 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch wird immer wieder von Verstößen gegen Menschenrechte berichtet. Diese werden jedoch zunehmend disziplinarisch bzw. strafrechtlich geahndet
(Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Juli 2003).
Die in die Unionsverfassung integrierte Menschenrechtscharta sowie die Verfassungen der Teilrepubliken Serbien und Montenegro bieten einen umfassenden Menschenrechtsschutz. Auch der Minderheitenschutz spielt eine stärkere Rolle. Erste Programme zu Menschenrechtsschulungen sind angelaufen, wobei substantielle Verbesserungen der Menschenrechtslage nur langsam zu erwarten sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Staatssicherheitsbehörden ihre Vorgehensweise zur Informationsbeschaffung noch nicht vollständig aufgegeben haben. In Serbien und Montenegro können sich aber zahlreiche Menschenrechtsorganisationen betätigen, ohne dass sie durch staatliche Stellen gestört werden. Seit 3. April 2003 ist Serbien und Montenegro auch Vollmitglied des Europarates und ist damit zahlreiche Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte eingegangen
(Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Juli 2003; ai, Länderinformation vom 15. Oktober 2003).
Vor diesem Hintergrund kann eine staatliche oder dem Staat zurechenbare mittelbare Verfolgung der Bevölkerungsgruppe der Roma in Serbien und Montenegro nicht angenommen werden.
Die Kläger haben im Rahmen des Asylfolgeverfahrens auch keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen. Ihnen droht somit im Falle einer Rückkehr weder im Kosovo noch in den übrigen Landesteilen Serbiens oder in Montenegro eine politische Gruppenverfolgung oder eine individuelle politische Verfolgung.
Im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegt ebenfalls insgesamt eine Änderung der Sachlage zugunsten der Kläger nicht vor.
Nach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für den Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Ferner darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn der betreffende Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und konkret die Gefahr der Todesstrafe droht (§ 53 Abs. 2 AuslG). Ferner kann sich nach § 53 Abs. 3 AuslG bei Vorliegen eines Auslieferungs- bzw. Festnahmeersuchens eines anderen Staates ein Abschiebungshindernis ergeben. Bezogen auf Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) liegen diese Voraussetzungen bei den Klägern offensichtlich nicht vor.
Ein Abschiebungshindernis zugunsten der Kläger ergibt sich ebenfalls nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Menschenrechtskonvention (EMRK) - vom 4. November 1950 (BGBl. II S. 685, 953). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, wenn der um Abschiebungsschutz nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46)
Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden
(BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265).
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. April 1997 (BVerwGE 104, 265, 269 [BVerwG 15.04.1997 - 9 C 38/96]) ausgeführt:
"Das ist nur der Fall, wenn dem Ausländer landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die grundsätzlich von einem Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß (BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95] [333-335]). Dabei schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Mißbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sind deshalb grundsätzlich nur Mißhandlungen durch staatliche Organe anzusehen. Ausnahmsweise können auch Mißhandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Staat ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben ..."
Nach dieser Rechtsprechung werden Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren wie auch Rechtsverletzungen durch beliebige private Dritte (verbrecherische Banden oder auch einzelne Kriminelle) vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht einbezogen. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht trotz weitergehender Interpretationen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR, Urteil Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -, NVwZ 1997, 1100 = InfAuslR 1997, 279 [EGMR 17.12.1996 - 71/1995/577/663]; Urteil D. gegen das Vereinigte Königreich vom 2. Mai 1997 - 146/1996/ 767/964 -, NVwZ 1998, 161; Beschluss T. I. gegen das Vereinigte Königreich vom 7. März 2000 - Nr. 43844/98, -, InfAuslR 2000, 321)
festgehalten und verlangt, dass die drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist
(BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187, 191; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 1 B 280.01-, Buchholz 140 Art. 3 EMRK Nr. 12).
Die Kammer hat sich bereits in der Vergangenheit dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und hieran auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000 festgehalten. Denn nach dem in § 53 AuslG und auch § 55 AuslG geregelten System des Abschiebeschutzes für die Bundesrepublik Deutschland werden diese vom EGMR unter Art. 3 EMRK zu interpretierenden Fälle nicht dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 4 AuslG zugeordnet. Dies betont auch das Bundesverwaltungsgericht, das darauf hinweist, dass sich die unterschiedliche Interpretation des Art. 3 ERMK im Regelfall im Ergebnis nicht auswirkt
(BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187,192).
In diesen Fällen ist Abschiebeschutz entweder nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren oder eine Duldung nach § 55 AuslG zu erteilen.
Nach diesen Grundsätzen ist Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu gewähren, weil die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im Kosovo - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - weder vom Staat noch von einer staatsähnlichen Gewalt ausgehen und ihm auch nicht zugerechnet werden können. Im Übrigen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 53 Abs. 6 AuslG verwiesen.
Die Beklagte ist auch nicht zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten der Kläger vorliegen.
Diese Vorschrift setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den betreffenden Ausländer voraus. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem betreffenden Ausländer, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen (§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG), begründen jedoch auch dann keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wenn sie den Ausländer konkret und individualisierbar betreffen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 6.95 -, BVerwGE 99, 324, 328 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]; Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36.97 -, juris; Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, BVerwGE 114, 379; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1).
Das Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründet noch kein zwingendes Abschiebungshindernis. Diese Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde lediglich, von der Abschiebung in den Staat, in dem die Gefahren drohen, nach pflichtgemäßem Ermessen abzusehen. Handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, so wird dieses Ermessen durch die obersten Landesbehörden gemäß § 54 AuslG mittels der Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps ausgeübt. Solche Abschiebestopp-Erlasse sind wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt, so dass subjektive einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen
Damit ist § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in einem Verfahren eines einzelnen Ausländers dann nicht anzuwenden, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 oder Abs. 6 S. 1 zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. In einem solchen Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, dem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren
(vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 6.95 -, a.a.O., vom 19. November 1996 - 1 C 6.91 -, BVerwGE 102, 249, 258, vom 2. September 1997 - 9 C 14.96 -, BVerwGE 105, 187, 192, vom 18. März 1998 - 9 C 36.97 -, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, - 1 C 5.01 -, a.a.O.).
Diese qualifizierten Anforderungen an die Rechtsgutbeeinträchtigung rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundsrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben. Die Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG des Ausländers muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.91 -, a.a.O. und Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Nds. OVG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -, V.n.b.).
Des Weiteren kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur festgestellt werden, wenn derartige Gefahren landesweit drohen. Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht, wenn in einem - für den betroffenen Ausländer erreichbaren - Teil seines Herkunftslandes Gefahren im angeführten Sinne nicht drohen
(BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 6,95 -, a.a.O. und Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 1 B 339.02 -, juris).
Die von den Klägern geltend gemachten Gefahren, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma drohen, sind allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, denen die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe im Kosovo ausgesetzt sind. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage im angeführten Sinne liegen für Angehörige der Gruppen der Roma und Ashkali im Kosovo nicht vor:
Bezogen auf den Kosovo ist eine Extremgefahr im vorgenannten Sinne insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage, die wirtschaftliche und soziale Situation, die Unterkunftsversorgung sowie die medizinische Versorgung für Angehörige der Gruppen der Roma und der Ashkali nicht gegeben:
Im Hinblick auf die heute noch zu verzeichnenden Übergriffe auf Angehörige der Gruppen der Roma und Ashkali kann nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen im Falle einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt würden. Dem steht bereits entgegen, dass - wie dargelegt - die UNMIK und die KFOR willens und in vielen Fällen in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Der Umstand, dass ein solcher Schutz nicht umfassend gewährt werden kann, rechtfertigt die Annahme einer extremen Gefahrenlage im dargestellten Sinne nicht. Dem steht bereits entgegen, dass in Gebieten, in denen eine erhöhte KFOR-Präsenz besteht, Übergriffe zwar nicht immer verhindert, jedoch jedenfalls deutlich vermindert werden konnten
(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. Dezember 1999, 18. Mai 2000, 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002).
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen kam es zwar nahezu zeitgleich mit der massenhaft einsetzenden Rückkehr albanischer Volkszugehöriger nach dem Einrücken der KFOR in den Kosovo zu massiven Repressionen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten, vor allem gegenüber Angehörigen der Bevölkerungsgruppen der Serben, aber auch der Roma und der Ashkali. Es kam zu zahlreichen Entführungen, Einschüchterungen, Plünderungen und Niederbrennen von Häusern. Einzelne Angehörige der Roma wurden z. T. systematischen Repressionen, Einschüchterungen, gewaltsamen, immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen, sowie massiven Sachbeschädigungen durch albanische Volkszugehörige ausgesetzt
(UNHCR an VG Karlsruhe vom 1. März 2000, vom September 2000 und vom 4. Oktober 2000; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. Dezember 1999, 18. Mai 2000, 4 September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002, GfbV am 31. März 2000 an VG Schleswig ; GfbV an VGH Mannheim vom 6. Dezember 1999, GfbV im Oktober 1999 und November 1999; SFH vom 20. November 1999 und 25. Januar 2000; v. Holtey vom 21. Juni 2000).
Der UNHCR verweist in seinen Stellungnahmen darauf, dass sich die Gesamtsituation der Gemeinschaften von Roma und Ashkali etwas gebessert habe. Die Sicherheit der nicht zur Gruppe der Kosovo-Albaner gehörenden Bewohner des Kosovo sei aber weiterhin ernsthaft bedroht. So sei die Sicherheitslage von Roma, Ashkali und Ägyptern veränderlich und brisant. Manche ihrer Gemeinschaften hätten ein Maß an Stabilität erreicht, bei dem gewaltsame Anschläge selten seien, während andere weiterhin unerbittlicher Gewalt und Einschüchterungsversuchen ausgesetzt seien. Bei diesen ethnisch motivierten Angriffen seien in einigen Fällen Menschen zu Tode gekommen. Gemeinschaften von Roma, Ashkali und Ägyptern lebten im Allgemeinen in konzentrierten Gruppen, um auf diese Weise ihr Sicherheitsgefühl zu stärken. Ihre Bewegungsfreiheit sei gewöhnlich eingeschränkt, wobei dies von Ort zu Ort variieren und von den Sprachkenntnissen des Betroffenen abhängen könne
(UNHCR an VG Würzburg vom 31. Juli 2003 und vom 10. März 2003; UNHCR an VG Bayreuth vom 5. März 2003 und Erklärung vom 11. März 2003; UNHCR, Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003; UNHCR, Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali, Bosniaken und Gorani im Kosovo vom Januar 2003; vgl. bereits Stellungnahme UNHCR an VG Kassel vom 8. Mai 2002, Positionspapier vom April 2002 und März 2001; vgl. auch Auswärtigen Amtes, Lageberichte, vom 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002 sowie Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, vom 6. September 2002 und Monatsbericht März 2003).
So stellte der UNHCR fest, dass die Gesamtsituation der Gemeinschaften der Roma und Ashkali sich etwas gebessert habe und in vielen Regionen könne von einer stabilisierten Sicherheitslage gesprochen werden. Dennoch seien die Gemeinschaften weiterhin mit ernsthaften Sicherheitsproblemen konfrontiert, und zwar die Roma in einem ähnlichen Ausmaß wie etwa die Serben, die Ashkali hingegen in Teilen in einem geringeren Maß
(UNHCR an VG Würzburg vom 31. Juli 2003; UNHCR, Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali, Bosniaken und Gorani im Kosovo vom Januar 2003).
Auch wenn die allgemeine Lage im Kosovo weiterhin als stabil zu bezeichnen sei, wird weiter berichtet, sei es jedoch seit Mitte des Jahres 2003 wieder vermehrt zu interethnischen Zwischenfällen gekommen, so dass sich die Spannungen zwischen den Ethnien erhöht hätten
(Bericht des UN-Generalsekretärs an den UN-Sicherheitsrat vom 2. Oktober 2003).
Auch die OSCE in Zusammenarbeit mit dem UNHCR führt aus, dass (nur) eine graduelle Verbesserung der Sicherheitslage festzustellen sei. So gebe es einen Aufwärtstrend bei der Mobilität der Angehörigen von Minderheiten. Während des Berichtzeitraums vom Mai bis Dezember 2002 sei eine kontinuierliche Abnahme ethnisch motivierter Straftaten - insbesondere von Gewaltverbrechen gegen Minderheitenangehörige - zu verzeichnen gewesen. Dennoch sei es weiterhin täglich zu Einschüchterungen und Schikanierungen sowie gelegentlich, wenn auch weniger häufig als früher, zu außerordentlich gewaltsamen, ethnisch motivierten Angriffen gekommen, die "manchmal" tödlich endeten
(UNHCR und OSZE, Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten für den Zeitraum Mai bis Dezember 2002 - vom März 2003 -; Zusammenfassung des gemeinsamen Berichts von UNHCR und OSZE vom 11. März 2003).
Übergriffe auf die serbische Minderheit und die Roma seien wieder an der Tagesordnung. Weiterhin würden Wohnungen und Häuser der Roma zerstört
(Reisebericht Sagel, MdL NW, vom 12. März 2003).
Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker führt in Übereinstimmung mit anderen Auskünften aus, dass die Situation für Angehörige der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo besonders schwierig und prekär sei und die Minderheitenangehörigen immer noch Angriffen von extremistischen Albanern befürchten müssten, so dass bei ihnen kein Gefühl von Sicherheit bestehe. Dem Bericht ist aber auch zu entnehmen, dass die Sicherheitslage für Minderheitenangehörige im Kosovo nicht einheitlich zu beurteilen ist, sondern regional sehr unterschiedlich ist: So träten beispielsweise im Dorf Bostani keine besonderen Spannungen zwischen Roma und Albanern auf und in der Dukagjini-Region sei die Lage zwischenzeitlich weitgehend beruhigt. Auch in Kamenica habe sich die Situation zeitweise gebessert. In Prizren (Perzeren) könnten sich Roma-Angehörige relativ frei bewegen und in der Gemeinde Vitina (Viti) sei das Verhältnis zwischen Roma und Albaner "akzeptabel". Auch in Suva Reka (Sukarekë) sei die Situation für Minderheitenangehörige besser geworden. Demgegenüber sei die Sicherheitslage in anderen Gemeinden wesentlich schlechter, u.a. wird Vuçitrn (Vushtrri) hervorgehoben. Dem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker lässt sich aber auch entnehmen, dass Minderheitenangehörige - wenngleich nicht in großer Anzahl - in den Kosovo zurückgekehrt sind. So sei nach Lipljan (Lipjan) ca. jeder Fünfte der ca. 1.500 vormals dort ansässigen Ashkali (jedoch nur 5 % der Roma), nach ?jakovica (Gjakovë) seien ca. 200 Minderheitenangehörige, nach Prizren (Perzeren) seien alle 280 Roma-Angehörige zurückgekehrt. Demgegenüber gebe es aber auch Orte, in die Minderheitenangehörige nicht zurückgekehrt oder Rückkehrprogramme der UNMIK gescheitert seien
(GfbV vom Oktober 2003).
Nach Angaben des UNHCR kehrten von den geschätzten 240.000 geflüchteten und vertriebenen Minderheitenangehörigen bis zum 30. September 2003 zusammen 8.769 Personen zurück. Neben 4.641 Serben siedelten sich u.a. 808 Roma und 2.078 Ashkali und Ägypter wieder an
(vgl. Angaben in BAFL, Erkenntnisse Serbien und Montenegro / Kosovo vom Dezember 2003; vgl. auch SFH vom 2. April 2003, wonach 6.226 Minderheitenangehörige bis Januar 2003 zurückkehrten).
Auch in dem Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, dessen Mitglieder im Mai 2003 den Kosovo bereisten, wird ausgeführt, dass das Ziel eines "multi-ethnischen" Kosovo noch in weiter Ferne liege. Immer noch werde Gewalt als legitimes Mittel angesehen und die Konflikte zwischen den ethnischen Gruppen seien unübersehbar. Es sei seitens des UNHCR berichtet worden, dass die Situation für Minderheitenangehörige weiterhin kompliziert, jedoch in letzter Zeit mehr Toleranz zu beobachten sei (wenngleich eine wirkliche Entspannung zwischen den Gruppen nicht erreicht sei). Die Situation der Ashkali sei im Vergleich zur Lage der Roma etwas günstiger
(Deutscher Bundestag - Innenausschuss - Bericht vom 14. Juli 2003).
Ebenso führt amnesty international aus, dass sich die Sicherheitslage leicht gebessert habe, auch wenn die Lage weiterhin besorgniserregend sei. So sei die Zahl und Häufigkeit der Menschenrechtsverstöße wie Morde, Entführungen und andere Übergriffe auf Leben und Eigentum von ethnischen Minderheiten rückläufig. Von ethnisch motivierter Gewalt seien vor allem Serben und Roma betroffen. Daneben seien auch Angehörige der Gruppen der Ashkali und Ägypter vergleichbar gefährdet
(ai, Länderinformation vom 15. Oktober 2003; vgl. auch ai, Pressemitteilung vom 28. April 2003).
Entsprechend führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus, dass zwar die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle gegenüber den Minderheitenangehörigen im Jahr 2001 zurückgegangen sei, doch könne ihre Sicherheitssituation weiterhin nicht als stabil bezeichnet werden. Es gebe nach wie vor Morde, Angriffe und Belästigungen. Solche Vorkommnisse reichten aus, um die Minderheiten zu verunsichern und von einer Rückkehr abzuschrecken
(vgl. SFH vom 2. und 3. April 2003; vgl. auch SFH vom 25. April 2002 und vom 16. April 2002).
In Übereinstimmung mit den Empfehlungen von UNHCR und OSZE befürwortet die Schweizerische Flüchtlingshilfe aber die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, die in Absprache mit den internationalen Behörden vor Ort erfolgen solle
(SFH vom 2. und 3. April 2003; UNHCR vom April 2003; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. November 2002).
Diese Einschätzung findet sich auch in dem Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesminister des Innern und der UNMIK über die Rückführung von Minderheiten in den Kosovo wieder. Danach sind Angehörige der Serben und Roma von der zwangsweisen Rückführung ausgenommen, für Ashkali und Ägypter ist ein besonderes Prüfungsverfahren vorzunehmen
(Memorandum of Understanding vom 31. März 2003; hierzu: UNHCR im April 2003; Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. April 2003; ai, in: asyl-info 6/2003).
Auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage und sozialen Situation der Minderheitenangehörigen im Kosovo liegt eine extreme Gefahr im oben angeführten Sinne nicht vor.
Vorrangiges Problem nach Einrücken der KFOR in den Kosovo war die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sowie - angesichts der massiven Zerstörungen - mit Wohnraum. Seit Juni 1999 wurde im Rahmen einer großen internationalen Hilfsoperation mehr als 850.000 in den Kosovo zurückgekehrten Kosovaren geholfen, ihr Leben wieder aufzubauen. Nach der Massenrückkehr der Flüchtlinge wurde vordringlich den Rückkehrern und Binnenvertriebenen geholfen, über den ersten Winter nach dem Krieg zu kommen
(UNHCR vom September 2000; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Mai 2000).
Seither habe sich die wirtschaftliche Lage und Aufbau der Infrastruktur im Kosovo in der letzten Jahren erheblich verbessert. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass dies nur aufgrund der internationalen Unterstützung möglich gewesen sei und der Kosovo weiterhin auf internationale Unterstützung angewiesen sei. Angesichts dessen, dass die internationale Hilfe seit 2003 reduziert worden sei, sei zu befürchten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sich verschlechtern werde. So gebe es im Kosovo bereits eine erhebliche Arbeitslosigkeit (lt. UNHCR ca. 57 % - Stand Oktober 2003 ), von der jüngere Arbeitssuchende und Frauen stärker betroffen seien. Das durchschnittliche Gehalt betrage ca. 150,- EUR, während das Preisniveau sich dem anderer europäischer Länder angleiche. Ca. 50 % der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Seit Juni 2002 sei die Nahrungsmittelhilfe eingestellt und an deren Stelle ein Sozialhilfssystem aufgebaut worden. Die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Rente betrage 28,- EUR
(Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht März 2003 und Sonderbericht März 2003; SFH vom 2. April 2003; vgl. auch Deutscher Bundestag - Innenausschuss - Bericht vom 14. Juli 2003).
Der UNHCR führt zum Sozialhilfesystem aus, dass dies grundsätzlich allen Bewohnern des Kosovo offen stehe. Die Sozialhilfe werde pro Familie und damit unabhängig von der Personenzahl geleistet. Derzeit gebe es zwei Kategorien: Unter die Kategorie 1 fielen Familien, die kein arbeitsfähiges Familienmitglied und keine anderen Einkommensquellen hätten, beispielsweise behinderte Menschen, Personen über 65 Jahre ohne Beschäftigung, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter zehn Jahren und keinem anderen im Haus lebenden Erwachsenen. Ferner seien Familien von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn diese 5.000 m2 Land oder mehr besitzen. Unter die Kategorie 2 fielen auch Familien mit arbeitsfähigen Familienmitgliedern, die jedoch arbeitslos seien und denen keine anderen Einkommensquellen (insbesondere Überweisungen aus dem Ausland) zur Verfügung stünden. Weitere Voraussetzung sei, dass in der Familie mindestens ein Kind unter fünf Jahren lebe und die Familie kein motorisiertes Fahrzeug besitze. Dementsprechend erhielten arbeitsfähige Personen ohne Kind keine Sozialhilfeleistungen. Die Höhe der Sozialhilfe liege zwischen 34,- EUR und 62,- EUR für Familien mit mindestens fünf Personen. Diese Grundleistungen allein reichten für die Existenzsicherung nicht aus
(UNHCR an VG Saarlouis vom 24. Oktober 2003 und an VG Würzburg vom 31. Juli 2003; vgl. auch Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht März 2003 und Sonderbericht März 2003; SFH vom 2. April 2003).
Im Kosovo stellt daher die Großfamilie die wichtigste soziale Institution dar. Sie gewährt Schutz und Unterstützung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
(UNHCR an VG Koblenz vom 29. September 2003).
Die wirtschaftliche und soziale Lage stellt sich für Angehörige der Bevölkerungsgruppen der Roma und Ashkali noch erheblich problematischer als für albanische Volkszugehörige dar. Die Versorgungslage wird teilweise als erbärmlich beschrieben. So sei die Arbeitslosigkeit unter den Minderheitenangehörigen mit ca. 90 % besonders hoch, so dass die Beschäftigungslage auch im Hinblick auf die allgemeine Diskriminierung der Minderheitenangehörigen als katastrophal angesehen werde. Wie bei der Sicherheitslage für Minderheitenangehörige variieren auch deren Lebensbedingungen stark nach Region, Sprachkenntnissen und nach der jeweiligen Minderheit. Auch wenn es in einzelnen Einrichtungen weiterhin Nahrungsmittelhilfen gebe - so im Lager Plementina in Obilic (Gllaboder) - und Sozialhilfezahlungen erfolgten - u.a. in Klina (Klinë) und Urosevac (Ferizaj) -, komme es an anderen Orten vor, dass ein großer Teil der Angehörigen der Roma und Ashkali keine Hilfen erhielte und sich von Abfällen ernähren müsse - so in der Region Lipljan (Lipjan), Nord-Mitrovica (-Mitrovicë) und Gnjilane (Gjilan) -. Allgemein werden die Verhältnisse der Roma und Ashkali als desolat beschrieben, es gebe keine Wasserversorgung und die hygienischen Bedingungen seien besonders schlecht
(UNHCR an VG Würzburg vom 31. Juli 2003; Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht Dezember 2002 und Monatsbericht Januar/Februar 2003; SFH vom 2. April 2003 und 3. April 2003 sowie vom 16. April 2002; GfbV vom Oktober 2003; vgl. auch Sagel, Reisebericht März 2003).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker schätzt die humanitäre Lage der Roma, Ashkali und Ägypter als katastrophal ein. Die Mehrheit der Gruppe sei unterernährt und viele müssten hungern. Grund hierfür sei, dass in der Regel Hilfsorganisationen ihre Lebensmittellieferungen eingestellt hätten. Offiziell gebe es zwar den Anspruch auf Sozialhilfe, der aber entfalle, sobald das jüngste Kind fünf Jahre alt werde. Auch reiche die soziale Unterstützung nicht für die Beschaffung von Grundnahrungsmitteln aus. Als Beispiele wird angeführt, dass die finanzielle Unterstützung nicht ausreiche und Kinder barfuss herumliefen, weil sie keine Schuhe hätten. Ein Ashkali aus Lipljan (Lipjan) habe im März 2003 berichtet, dass nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe die Menschen nicht mehr genug zu essen hätten. Auch in Prizren (Perzeren) führe die hohe Arbeitslosigkeit dazu, dass viele Eltern ihre Kinder nicht ausreichend ernähren könnten. In Decani (Decan) müssten sich viele Roma und Ägypter von ihren Gemüsegärten und einigen wenigen Ziegen ernähren (September 2003). Manche bekämen finanzielle Unterstützung aus dem Ausland. Die Roma im Kosovo seien zu fast 100 % arbeitslos und allenfalls Tagelohnarbeiten in wenigen Familienbetrieben seien zu bekommen. Die Beschäftigungslage der Ashkali und Ägypter sei nur geringfügig besser. Auch die Lage in den vier Lagern für Binnenflüchtlinge im Kosovo sei katastrophal. In allen Lagern seien die hygienischen Bedingungen schlecht und es herrsche dort Mangel an Lebensmittel (Lager Leposavic) und genügend Trinkwasser (Lager Zitkovac)
(GfbV vom Oktober 2003 - Recherche Paul Polansky).
Den Erkenntnismitteln lässt sich übereinstimmend entnehmen, dass die humanitäre Situation vor allem für Angehörige der Gruppen der Roma und Ashkali in besonderer Weise prekär ist und die Minderheitenangehörigen weiterhin auf Hilfslieferungen angewiesen sind. Indes lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass die Situation derart zugespitzt ist, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Lage (vor allem bezogen auf die Lebensmittelversorgung) alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existentielle Gefahren und damit eine Extremgefahr im o.a. Sinne droht.
Auch bei der Versorgung mit Wohnraum war und ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass etwa 120.000 Häuser im Laufe der Kosovo-Krise in Mitleidenschaft gezogen wurden, wovon ca. 100.000 schwer beschädigt oder völlig zerstört waren; hiervon war ca. die Hälfte der Bevölkerung des Kosovo betroffen. Bis November 2002 seien mehr als 40.000 Häuser repariert worden
(UNHCR im September 2000; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. November 2002; vgl. auch SFH vom 2. April 2003; Deutscher Bundestag - Innenausschuss - Bericht vom 14. Juli 2003).
Im Hinblick auf die Anzahl der zurückkehrenden albanischen Flüchtlinge seit Ende der Kampfhandlungen im Juni 1999 seien prioritär Häuser von Kosovo-Albanern aufgebaut und wiederhergerichtet worden; vergleichsweise wenig sei demgegenüber für den Wiederaufbau der Minderheitenunterkünfte geschehen. Ende 1999 sei das "Housing and Property Directorate" (HPD) geschaffen worden, um Eigentumskonflikte zu lösen und die vertriebenen Eigentümer zu schützen. Von ca. 23.000 Klagen seien bis zum April 2003 lediglich ca. 1.850 Fälle entschieden worden
(SFH vom 2. April 2003).
Vor allem Angehörige der Gruppen der Roma und Ashkali leben im Kosovo in der Regel in überfüllten und elenden Unterkünften. Viele Häuser von Minderheitenangehörigen seien bis April 2003 immer noch zerstört oder besetzt gewesen
(SFH vom 3. April 2003).
Der Wiederaufbau von Häusern der Roma, Ashkali und Ägypter finde nur in sehr geringem Maße statt. Von etwa 14.500 zerstörten Häuser seien bisher weniger als 100 wieder aufgebaut worden. Aus eigener Kraft seien die Minderheitenangehörigen hierzu nicht in der Lage. Viele Häuser seien von Albanern besetzt und die ehemaligen Besitzer würden von den Behörden bei der Wiedererlangung ihres Eigentums in der Regel nicht unterstützt
(GfbV vom Oktober 2003 - Recherche Paul Polansky).
Von Personen, die in den Kosovo ohne eigene Unterkunft zurückkehren, werde zunächst erwartet, vorübergehend bei Familienangehörigen, Freunden oder Gastfamilien unterzukommen. Sofern eine Unterkunft bei Verwandten oder anderweitig nicht gefunden werde, bestehe weiterhin die Möglichkeit einer zeitweiligen Unterkunft in Kollektivzentren (Sammelunterkünften). Voraussetzung sei aber, dass weder eigene Einkommensquellen noch eigene oder alternative Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stünden sowie die besondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Ferner gebe es weiterhin diverse Hilfsprogramme, die den Wiederaufbau zerstörten Wohnraums förderten
(UNHCR an VG Saarlouis vom 24. Oktober 2003 und an VG Würzburg vom 31. Juli 2003; Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht März 2003; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Leipzig vom 2. April 2003).
Trotz der begrenzten Aufnahmekapazitäten und der damit bedingten prekären Situation hätten zurückgekehrte Personen bis auf wenige Ausnahmen Unterkunft finden können. Wenn sie nicht in ihr eigenes Haus zurückkehren konnten, seien sie von Freunden oder Verwandten aufgenommen worden
(UNHCR im September 2000).
In Hinblick auf die vergangenen Jahre kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass sich die Situation der Unterkunftsversorgung für Minderheitenangehörige derart verschlechtert hat, dass es wiederholt zur Obdachlosigkeit und damit einher gehenden existentiellen Gefährdungen gekommen ist. Zusammenfassend lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar eine weiterhin sehr problematische Lage der Flüchtlinge, indes nicht eine extreme Gefahrenlage im o. a. Sinne hinsichtlich der Unterkunftsversorgung feststellen. Gleiches gilt im Hinblick auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Kosovo.
Durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen bis 1999 wurde der Gesundheitssektor des Kosovo schwer in Mitleidenschaft gezogen
(SFH an VG Schleswig vom 30. März 2000; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. November 2002).
Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung ist vordringlich, deren Umsetzung weiterhin andauert. Dementsprechend sind zwar die Möglichkeiten, im Kosovo komplizierte Behandlung oder operative Eingriffe vorzunehmen, noch sehr begrenzt. Indes sind Fortschritte bei der medizinischen Grundausstattung der regionalen Hospitäler zu verzeichnen, wobei aber auch Fälle von Korruption und andere Unregelmäßigkeiten berichtet werden. Auch im ländlichen Gebieten ist die medizinische Infrastruktur verbessert worden und es sind besondere medizinische Einrichtungen für Minderheitenangehörige zur Verfügung gestellt worden. Die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen ist grundsätzlich gewährleistet
(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 4. Juni 2002 und 27. November 2002; vgl. auch UNHCR an VG Würzburg vom 31. Juli 2003 und an VG Bayreuth vom 5. März 2003; BAFL an VG Wiesbaden vom 29. Oktober 2002; Komitee Cap Anamur an VG Wiesbaden vom 12. Februar 2002).
Erhebliche Schwierigkeiten bereitet aber noch die medizinische Versorgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten. Es sind zwar leichte Verbesserungen im Bereich der primären Gesundheitsversorgung zu verzeichnen und eine Basisversorgung kann in den meisten Fällen gewährleistet werden. Der Zugang zu den Gesundheitsdiensten ist dabei aber abhängig von der Bewegungsfreiheit der Minderheitenangehörigen, die - wie bereits dargelegt - stark nach Region, Sprachkenntnissen und der jeweiligen Minderheitengruppe variiert. Der Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen hat sich für Minderheitenangehörige in den vergangenen Jahren nicht durchgängig verbessert
(SFH vom 2. April 2003; vgl. auch UNHCR an VG Würzburg vom 31. Juli 2003 und an VG Bayreuth vom 5. März 2003; UNHCR vom Januar 2003; UNHCR und OSZE, Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum Mai bis Dezember 2002; Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina vom 6. September 2002; GfbV vom Juni 2002).
Auch komme es nach den Erfahrungen des UNHCR regelmäßig zu gravierenden Benachteiligungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten bei der Gesundheitsversorgung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Gruppe der Roma einen gleichberechtigten und gesicherten Zugang zu medizinischen Diensten erlangen könnten
(UNHCR an VG Würzburg vom 31. Juli 2003 und an VG Bayreuth vom 5. März 2003).
Auch nach Auffassung der Gesellschaft für bedrohte Völker sei die medizinische Grundversorgung für Minderheitenangehörige weiterhin sehr problematisch. Jedoch würden ethnische Roma von serbischen Ärzten und in den Krankenhäusern kostenlos und auf zufriedenstellendem Niveau medizinisch versorgt, wobei jedoch häufig die Mittel für verordnete Medikamente fehlten. Ashkali und Ägypter nähmen vorwiegend das albanische Gesundheitssystem in Anspruch, dessen Versorgungsniveau niedriger als das serbische sei und mit Kosten verbunden sei. Dabei ist dem Bericht der GfbV ebenfalls zu entnehmen, dass die Möglichkeiten medizinischer Versorgung regional sehr unterschiedlich sind: So bestünden in Kosovo Polje (Fushekosovë) und Podujevo (Podjevë) keine Behandlungsmöglichkeiten und ethnische Roma würden vom albanischen Arzt abgewiesen werden. In Lipljan (Lipjan) würden demgegenüber alle Bevölkerungsgruppen in serbischen Krankenhäusern behandelt. Ebenso gebe es in Prizren (Perzeren), Vitina (Viti), Suva Reka (Sukarekë), Decani (Decan) keine Probleme mit den dort tätigen albanischen Ärzten
(GfbV vom Oktober 2003 - Recherche Paul Polansky).
Zusammenfassend ist danach auch die medizinische Versorgung zwar weiterhin als problematisch anzusehen, wobei nach den vorstehenden Ausführungen erhebliche Probleme insbesondere bei der Behandlung komplizierter Erkrankungen bzw. bei solchen Behandlungen bestehen, die besondere technische Ausstattungen und entsprechend qualifizierte Fachärzte erfordern. Indes hat die medizinische Ausstattung der fünf größten Spitäler sowie der Ausbau der verschiedenen Abteilungen in den vergangenen Jahren aufgrund internationaler Hilfe weiterhin Fortschritte macht. Auch wurde die medizinische Infrastruktur im ländlichen Raum verbessert. Von einer extremen Gefahrenlage ist nach dem hier anzulegenden Maßstab nicht auszugehen, da sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass zumindest die medizinische Grundversorgung gesichert ist.
Eine Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnismittel führt demnach zu dem Ergebnis, dass die Situation für Angehörige der Roma und Ashkali im Kosovo sich weiterhin als ausgesprochen problematisch darstellt, jedoch eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu berücksichtigen wäre, im Kosovo für Roma und Ashkali nicht besteht. Eine extreme Gefahrenlage im angeführten Sinne wäre nur zu bejahen, wenn die humanitäre Lage der betroffenen Bevölkerungsgruppe - insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage, wirtschaftliche und soziale Situation, die Unterkunftsversorgung sowie die medizinische Versorgung im Herkunftsgebiet - derart zugespitzt wäre, dass zahlreiche Opfer zu beklagen wären und somit die Gefahr bestünde, dass der betroffene Ausländer bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dies lässt sich den Erkenntnismitteln - wie dargelegt - aber nicht entnehmen. Dies entspricht der einheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte
(vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 L 5280/98 -, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97-, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 8 LB 9/02 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 8 LB 19/02 -, Beschluss vom 20. August 2003 - 8 LA 126/03 -; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2003 - 22 B 02.31768 -, Asylmagazin 1-2/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 K 3334/94.A -, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 13 A 4726/01.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 3 LB 51/01 -, V.n.b.; Thüringer OVG, Urteil vom 25. April 2002 - 3 KO 264/01 -; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL, Online-Loseblattwerk Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) vom August 2003).
Bei allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die unterhalb der für die gerichtliche Beurteilung allein maßgeblichen Schwelle einer extremen oder hochgradigen Gefahr liegen, sind die Verwaltungsgerichte nach der bindenden Gesetzeslage nicht berufen und befugt, Schutz zu gewähren; die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat sind vielmehr ausschließlich von der Exekutive einzuschätzen und auf dieser Grundlage auch zu verantworten (vgl. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG).
Es liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines konkret-individuellen Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten der Klägerin zu 2. in Bezug auf die geltend gemachte Erkrankung nicht vor:
Ein individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann sich aus der Gefahr ergeben, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Da § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben voraussetzt, müsste eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Dies ist zu bejahen, wenn sich der Gesundheitszustand wegen fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung der Gesundheit alsbald nach Rückkehr der Ausländers in seinen Herkunftsstaat einträte, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen ist und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG, Nr. 24).
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht bereits dann vor, wenn die in Deutschland verfügbaren (ggf. den Patienten schonenderen) medizinischen Behandlungsmaßnahmen und -methoden im Zielland nicht möglich sind bzw. zur Verfügung stehen, die Erkrankung nach den dort üblichen medizinischen Methoden aber angemessen behandelt werden kann. Der in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geregelte Abschiebungsschutz gewährleistet nicht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geeignet sein müssten, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder gar auszuheilen. Schutz vor Abschiebung nach dieser Norm ist nur dann zu gewähren, wenn infolge der Abschiebung konkrete Gefahren für Leib und Leben erwachsen, d.h. sich der gegenwärtige Gesundheitszustand im Falle einer Rückführung in den Zielstaat wesentlich verschlechtern würde. Dies wäre zu verneinen, wenn der - bereits angegriffene - Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert bliebe. Einen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschrift und Standard in der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gewährt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist für die Fälle zu bejahen, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat - etwa wegen des geringen Versorgungsstandards - generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Steht eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung, ist sie dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich, liegt eine unter § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG fallende zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben vor
(BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106).
Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG tritt nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann ein, wenn die Nichterreichbarkeit der medizinischen Versorgung den einzelnen Ausländer betrifft, weil er einer Bevölkerungsgruppe angehört, die den sich aus einer eingeschränkten medizinischen Versorgungslage ergebenden Gefahren ausgesetzt ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36/97 -, juris).
Wenn sich also eine individuelle Gefährdung eines Ausländers aus einer allgemeinen, eine Bevölkerungsgruppe betreffenden Gefahr, wie etwa eine eingeschränkte medizinische Versorgungslage, ergibt, kann diese auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber gleichwohl insgesamt nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist
(BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77).
Nach Maßgabe dessen liegen bei der Klägerin zu 2. die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen, nicht vor, weil nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro alsbald wesentlich verschlechtern wird, so dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht zu befürchten ist.
Nach dem eingereichten Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie .......... vom 26. September 2002 hat sich die Klägerin zu 2. in Begleitung des Klägers zu 1. dort am selben Tag vorgestellt. Eine verbale Verständigung zwischen attestierenden Arzt und der Klägerin zu 2. sei nicht möglich gewesen und allein der Kläger zu 1. habe über nächtliche Schlafstörungen und ständige Ängste der Klägerin zu 2. berichtet. Aufgrund dieser Angaben bestehe der Verdacht auf eine paranoid halluzinatorische Psychose. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung im o.g. Sinne lässt sich diesem Attest nicht entnehmen, da der Facharzt lediglich den Verdacht einer Psychose geäußert hat. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 2. aktuell an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet. Aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2. lässt sich auch nicht entnehmen, dass in der Folgezeit der geäußerte Verdacht einer Erkrankung fachärztlich bestätigt worden und seither eine fachärztliche Behandlung erfolgt ist. Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin zu 2. weder vorgetragen noch dargelegt, dass sie aktuell behandlungsbedürftig ist.
Daneben wäre die geltend gemachte Erkrankung, die nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2. bisher allein medikamentös behandelt worden ist, in ihrem Herkunftsgebiet (Kosovo) hinreichend behandelbar.
Dort wird das im September 2002 vom Facharzt verordnete Medikament Haloperidol als Standard-Medikament bei psychischen Erkrankungen verwendet und steht kostenfrei zur Verfügung
(vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 27. November 2002, 25. November 2002, 2. September 2002, 30. August 2002 an VG Arnsberg, 19. August 2002, 16. August 2002, 12. August 2002, 7. August 2002 und 21. Mai 2002).
Soweit die Klägerin zu 2. im Hinblick auf die medizinische Versorgung geltend macht, sie habe als Angehörige der Roma keinen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen im Kosovo, führt dies - bei unterstellter Behandlungsbedürftigkeit - zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass den Angehörigen ethnischer Minderheiten der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen tatsächlich unmöglich ist. Aber selbst wenn der Zugang zu den erforderlichen Medikamenten oder zur ärztlichen Behandlung für die Klägerin zu 2. erschwert wäre und sich die Krankheit deshalb wesentlich verschlimmern würde, realisierte sich damit aber die die Gruppe insgesamt treffende schlechte medizinische Versorgungslage konkret in der Person des betroffenen Ausländers, so dass nach den oben genanten Grundsätzen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG einträte. Die Klägerin zu 2. könnte sich auf den Abschiebeschutz des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG selbst dann nicht berufen, wenn sie die für ihre Krankheitsbehandlung erforderlichen Medikamente in ihrer Enklave nicht erlangen könnte. Dabei handelte es sich nämlich nicht um allein die Klägerin zu 2. treffende und in ihrer Person liegende Gründe, sondern vielmehr in erster Linie um typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage, die in der Person und in den - unterstellten - Lebensverhältnissen der Gruppe begründet wären. Nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG entscheidet in diesen Fällen nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und damit auch nicht das Verwaltungsgericht über ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Maßgeblich ist allein die politische Entscheidung des Innenministeriums, da - nach den obigen Feststellungen - auch die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse zu respektieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. bei unterstellter Behandlungsbedürftigkeit bei einer Rückführung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden, liegen nicht vor. Diese lassen sich - zum einen - der ärztlichen Bescheinigung nicht entnehmen. Zum anderen dürfte die Bewegungsfreiheit jedenfalls des Klägers zu 1., der albanisch spricht, weniger eingeschränkt sein
(vgl. den entsprechenden Hinweis in der Stellungnahme des UNHCR, Positionspapier Januar 2003 sowie vom 5. März 2003; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. November 2002),
so dass er das erforderliche Medikament für die Klägerin zu 2. besorgen könnte.
Soweit eine Gefährdung der Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebungshandlung steht - gegebenenfalls als psychischer Druck im Hinblick auf die Ungewissheit eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und wegen der drohenden Abschiebung nach Serbien und Montenegro -, so stellt dies nicht ein zielstaatsbezogenes, sondern ein von der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse ist in diesem Verfahren aber nicht zu entscheiden; sie stünden der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, nicht entgegen.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
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