Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.09.2024, Az.: 18 B 3263/24

Altersgeld; Disziplinarklageverfahren; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Löschung Daten; Personalakte; Löschung des Disziplinarvorgangs aus der Personalakte

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.09.2024
Aktenzeichen
18 B 3263/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0917.18B3263.24.00

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Beamter während des laufenden Disziplinarklageverfahrens auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen, so ist das Disziplinarverfahren erst dann unanfechtbar abgeschlossen, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet ist.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Entfernung von Dokumenten, die im Zusammenhang eines in der Vergangenheit gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens stehen, aus seiner bei dem Antragsgegner geführten Personalakte.

Der Antragsteller war bis zu seiner Entlassung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst tätig.

Die D. - deren Rechtsnachfolger der Antragsgegner ist - leitete mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag als Vorwurf u.a. zugrunde, dass der Antragsteller unstreitig eine mindestens viermonatige sexuelle Beziehung zu einer volljährigen Schülerin hatte.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 enthob die D. den Antragsteller vorläufig des Dienstes und ordnete nachfolgend mit Bescheid vom 10. April 2018 die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers an. Das gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb in 1. und 2. Instanz (Az.: E. und F.) ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 erhob die D. gegen den Antragsteller Disziplinarklage mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Az.: G.).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 beantragte der Antragsteller bei der Disziplinarklägerin seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Sie teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2018 mit, dass die Entlassung erfolgen werde. Gleichzeitig wies sie ihn vorsorglich darauf hin, dass das Disziplinarverfahren auch im Falle der Entlassung fortgeführt und sodann die Aberkennung des Altersgeldes beantragt werde.

Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 8. August 2018 gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 Abs. 1 NBG mit Ablauf des 14. August 2018 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Nach dem Wirksamwerden der Entlassung auf eigenen Antrag stellte die Disziplinarklägerin ihren Klageantrag im o.g. Verfahren mit Schreiben vom 10. August 2018 um und beantragte, dem Antragsteller entsprechend der Regelung in § 13 NDiszG das Altersgeld abzuerkennen. Auf Anfrage der Disziplinarklägerin teilte das H. (I.) zunächst informell mit, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Altersgeld habe. Daraufhin erklärte die Disziplinarklägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 den Rechtsstreit im Disziplinarklageverfahren in der Hauptsache insgesamt für erledigt. Dieser Erledigungserklärung widersprach der Antragsteller als Beklagter des Disziplinarklageverfahrens. Er war der Ansicht, dass die Hauptsache nicht erledigt sei. Ihm sei kein Verhalten vorwerfbar gewesen, welches die Aberkennung des Altersgeldes rechtfertige.

Das I. teilte unter dem 9. Dezember 2019 mit, dass sie bezogen auf die Frage des Altersgeldanspruchs des Antragstellers einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen werde. Das Disziplinarklageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 ausgesetzt, um die Bestandskraft des vom I. angekündigten Bescheids abzuwarten. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 stellte das I. sodann fest, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Altersgeld zustehe, weil er die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an altersgeldfähige Dienstzeiten nicht erfülle. Bei der Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sei u.a. die Vorschrift des § 6 NBeamtVG entsprechend anzuwenden. Hiernach seien Dienstzeiten nicht ruhegehaltfähig, wenn in einem Beamtenverhältnis, das auf eigenen Antrag geendet habe, ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gedroht habe. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein, welchen das I. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2020 zurückwies. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage (Az.: J.) blieb ohne Erfolg (Urteil v. 24. November 2022). Er beantragte daraufhin Berufungszulassung (Az.: K.). Das Berufungszulassungsverfahren stellte das L. mit Beschluss vom 6. Februar 2023 ein, nachdem der Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag zurückgenommen hatte.

Das zwischenzeitlich wiederaufgenommene Disziplinarklarverfahren erklärte der Antragsteller daraufhin für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 6. März 2023 ein.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bat der Antragsteller bei dem Antragsgegner um Bestätigung, dass der Vorgang zu dem gegen ihn geführten Disziplinarklageverfahren aus seiner Personalakte zwischenzeitlich entfernt worden sei. Nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagierte, bat der Antragsteller erneut mit Schreiben vom 6. Juni 2024 vergeblich um eine entsprechende Bestätigung.

Der Antragsteller hat am 30. Juli 2024 einen gerichtlichen Eilrechtsantrag gestellt, der darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, alle Dokumente, die im Zusammenhang mit dem in der Vergangenheit gegen ihn geführten Disziplinarverfahren stehen, aus seiner Personalakte zu löschen. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Löschung nach § 17 Abs. 4 NDiszG. Hiernach seien Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hätten, nach zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginne mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abgeschlossen habe. Der Antragsteller ist der Ansicht, diese Frist sei mittlerweile abgelaufen, weil fristauslösendes Ereignis seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im August 2018 gewesen sei. Der Antragsgegner sei zum Entlassungszeitpunkt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DiszG zur Einstellung des Disziplinarverfahrens verpflichtet gewesen. Soweit im Disziplinarklageverfahren noch über die Gewährung von Altersgeld gestritten worden sei, so sei dies unerheblich. Gegenstand des bei Gericht anhängigen Verfahrens sei lediglich die Entlassung gewesen. Die Aussetzung dieses Verfahrens könne nicht zu seinen Lasten gehen, zumal die Aussetzung dem im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgebot widerspreche. Ein neues Disziplinarverfahren zur Aberkennung des Altersgeldes habe die D. seinerzeit nicht eingeleitet. Die Sache sei besonders eilbedürftig, weil er eine Verbeamtung in A-Stadt - dies versichert er an Eides statt - anstrebe. Aufgrund seines Alters - er wird am 18. Juni 2025 45 Jahr alt - sei eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe lediglich noch zum 1. Februar 2025 denkbar.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, sämtliche Dokumente betreffend das mit Verfügung vom 28. Juni 2016 eingeleitete Disziplinarverfahren aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass die zweijährige Frist des § 17 Abs. 4 NDiszG bislang nicht abgelaufen sei. Das Disziplinarverfahren sei erst mit Einstellung des Klageverfahrens am 6. März 2023 abgeschlossen gewesen. Die Frist zur Löschung ende demnach erst am 5. März 2025. Der Antragsteller sei seinerzeit bereits mit Schreiben vom 3. August 2018 darauf hingewiesen worden, dass seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis das Disziplinarverfahren nicht beende, weil noch zu klären gewesen sei, ob ihm die Gewährung von Altersgeld zustehe. Er habe dementsprechend nicht davon ausgehen können, dass der Vorgang vorzeitig aus seiner Personalakte gelöscht werde. Eine Eilbedürftigkeit sei im vorliegenden Fall schließlich auch nicht erkennbar

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Soll mit einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen werden, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird.

Diese strengen Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den einstweiligen Eilrechtsantrag kein Anspruch auf Entfernung des mit Verfügung vom 28. Juni 2016 eingeleiteten Disziplinarverfahrens aus seiner Personalakte zu.

Rechtsgrundlage für die begehrte Löschung ist vorliegend § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 NDiszG. Hiernach sind Eintragungen in der Personalakte über Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, in den Fällen der Einstellung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDiszG nach drei Monaten und in allen übrigen Fällen nach zwei Jahren zu löschen. Nach Absatz 4 Satz 3 der Regelung beginnt die Frist mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Unanfechtbarkeit der Entscheidung meint dabei für die Fälle, in denen ein Disziplinarklageverfahren bereits bei Gericht anhängig ist, die das Gerichtsverfahren abschließende Entscheidung (vgl. Niedersächsischer Landtag Drucks. 15/1130 S. 58; Bieler, in: Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, Stand: Nov. 2017, § 17 Rn. 17). Die Frist beginnt demnach mit dem Tag, an dem die das Disziplinarklageverfahren abschließende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Bieler, in: Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, Stand: Nov. 2017, § 17 Rn. 19).

Die Frist zur Löschung beträgt vorliegend unstreitig zwei Jahre, weil das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDiszG mangels erwiesenen Dienstvergehens eingestellt wurde.

Diese Frist ist vorliegend auch nicht abgelaufen. Fristauslösendes Ereignis war vorliegend die Einstellung des Disziplinarklageverfahrens G. mit gerichtlichem Beschluss vom 6. März 2023. Erst zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Der Antragsteller dringt mit seinem Vortrag, dass die zweijährige Frist bereits abgelaufen sei, weil fristauslösendes Ereignis seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im August 2018 gewesen sei, nicht durch. Es ist zwar richtig, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NDiszG grundsätzlich eine Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde für den Fall vorsieht, dass das Beamtenverhältnis auf Grund der Entlassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Verlust der Beamtenrechte beendet ist. Die Vorschrift ist in der vorliegenden Konstellation aber einschränkend auszulegen, weil das Disziplinarklageverfahren zum Entlassungszeitpunkt wegen der Streitigkeit um das Altersgeld nicht einstellungsreif war. Grundsätzlich gilt, dass der Einstellungsgrund der Entlassung des Beamten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NDiszG eine Einschränkung für eben die Fälle erfährt, in denen mit der Entlassung ein Altersgeldanspruch entsteht (so auch Gansen, DiszR, 39. Aktualisierung April 2015, § 32, Rn. 75). Gemäß §§ 81 ff. NBeamtVG erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Beamte, die entlassen worden sind, ein Altersgeld, welches anstelle der Nachversicherung tritt. In § 1 Abs. 3 Satz 1 NDiszG (die Regelung ist erst nachträglich zum 1. Januar 2013 in das NDiszG eingefügt worden) wird in diesem Zusammenhang normiert, dass Altersgeldberechtigte hinsichtlich der Verfolgung von vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses begangener Dienstvergehen, als Ruhestandsbeamte gelten und das Altersgeld als Ruhegehalt gilt. Folge dieser Regelung ist, dass entlassene Beamte wegen entsprechender Dienstvergehen wie Ruhestandsbeamte auch weiterhin disziplinarrechtlich belangt werden können, und zwar mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung und Aberkennung des Altersgeldes. Der Gesetzgeber hat es augenscheinlich versäumt, mit der nachträglichen Einführung der disziplinarrechtlichen Maßnahme der Kürzung/Aberkennung des Altersgeldes, die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NDiszG anzupassen, sodass sie einschränkend auszulegen ist. In einem solchen Fall kann ein laufendes Disziplinarverfahren dementsprechend ungeachtet der Entlassung des Beamten nicht eingestellt werden, sondern ist fortzusetzen (Gansen, DiszR, 39. Aktualisierung April 2015, § 32, Rn. 75).

Genauso liegt der Fall hier. Die D. hatte dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 3. August 2018 mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren auch im Falle der Entlassung fortgeführt und sodann die Aberkennung des Altersgeldes beantragt werde. Dies wurde mit Schriftsatz vom 10. August 2018 zum Streitgegenstand des laufenden Disziplinarklageverfahrens gemacht (Az.: G.). Dass das gerichtliche Verfahren sich hiernach über einen längeren Zeitraum zog, ist letztlich auch dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller die Aberkennung nicht akzeptierte und seinen vermeintlichen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld gerichtlich durchsetzen wollte. Soweit der Antragsteller meint, die Streitigkeit um das Altersgeld, habe in einem gesonderten neuen Disziplinarverfahren ausgetragen werden müssen, so dringt er auch mit diesem Vortrag nicht durch. Es stand der M. als Disziplinarklägerin frei, die Frage nach der disziplinarrechtlichen Maßnahme der Kürzung bzw. Aberkennung des Altersgeldes in das laufende Disziplinarklageverfahren mit einzubeziehen, nachdem sich der ursprüngliche Antrag auf Entlassung erledigt hatte. Schließlich lag dem zu ahndenden Dienstvergehen derselbe Sachverhalt zugrunde und der Antragsteller hatte der Einbeziehung dieser Streitfrage in das laufende gerichtliche Verfahren auch nicht widersprochen, sondern vielmehr ausdrücklich der Erledigung des Disziplinarklageverfahrens bis zur abschließenden Klärung um die Frage des Altersgeldes widersprochen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei davon abgesehen wurde im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Streitwert zu halbieren, weil die Hauptsache vorweggenommen wurde.