Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100 - VORIS 27100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verteilung und Zuweisung1
Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes2
Unterbringung in Landeseinrichtungen3
Kosten4
Vorauszahlungen4a
Sonderzahlung im Jahr 20234b
Abweichende Regelungen für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 20234c
In-Kraft-Treten5