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Abschnitt 3 KGAErRdErl - Personenkreis und Zeitraum der Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

3.1
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet das Land die Aufwendungen pauschal für:

  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber, d.h. für Personen, deren Aufenthalt ausschließlich wegen des von ihnen gestellten Asylantrags geduldet oder gestattet ist,
  • Asylberechtigte,
  • im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Übernahmeerklärungen des Bundesministeriums des Innern aufgenommene Personen (§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge), sogenannte "Kontingentflüchtlinge".

3.2
Die Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl), für Asylberechtigte für die Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Bestandskraft ihrer Anerkennung, für Kontingentflüchtlinge für die Dauer von vier Jahren vom Zeitpunkt ihres Eintreffens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an erstattet.

3.3
Die in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufnG getroffene Regelung ist nicht auf andere Personenkreise entsprechend anwendbar. Für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Aufenthalt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beendet werden kann und deren Aufenthalt daher vorübergehend zu dulden ist, erstattet das Land keine Kosten.

Dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt werden.

3.4
Die den kommunalen Gebietskörperschaften entstehenden Aufwendungen für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes i.S. des § 44 AsylVfG oder einer der Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft gewohnt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AufnG), sowie für den Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AufnG sind im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 AufnG kann das Land abweichend hiervon für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina besondere Kostenerstattungen beschließen. Auf den RdErl. vom 14.7.1997 (Nds. MBl. S. 1138) weise ich hin.