§ 4a AufnG - Vorauszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 können in den zwei der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahren Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden. 2Die Vorauszahlungen werden mit den nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu leistenden Zahlungen verrechnet. 3Im Jahr 2022 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen 1 und 2 Vorauszahlungen in Höhe von einmalig 100 000 000 Euro für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2023. 4Die Verteilung der Vorauszahlungen nach Satz 3 erfolgt nach dem Maßstab, der nach § 4 für die Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2022 gilt.