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Abschnitt 10 KGAErRdErl - Geschäftsprüfungen; Rückforderung überzahlter Beträge

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

10.1
Das Land führt weiter Geschäftsprüfungen durch, die auch Zeiträume vor In-Kraft-Treten des AufnG umfassen. Der Prüfungsturnus soll drei Jahre betragen.

10.2
Die Geschäftsprüfungen für Zahlungszeiträume nach dem In-Kraft-Treten des AufnG beziehen sich insbesondere auf die richtige Feststellung der Personenzahl und Kontrolle, ob die AZR-Daten zeitnah und richtig eingeben (1) wurden sowie die Berichtigung unrichtiger Daten veranlasst wurde. Hierbei sind die Namenslisten (Nr. 4.4) beizuziehen.

10.3
Bei durchgängigen systematischen Fehlern (z.B. Eingabefehler der Ausländerbehörde) und größeren allgemeinen Bereinigungsaktionen im AZR ist bei erheblichen finanziellen Auswirkungen eine Neufeststellung der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen und die Berechnung der Erstattungsbeträge zu berichtigen; Nr. 4.3 Sätze 8 und 9 bleibt unberührt.

10.4
Für die "spitz" abzurechnenden Positionen wie Krankheitskosten, Kostenerstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge, Krankheitskosten für sonstige Bürgerkriegsflüchtlinge usw. sind weiterhin Leistungsakten zu führen, die - ebenso wie die Leistungsakten von ausländischen Flüchtlingen für Zahlungszeiträume bis zum 30.6.1997 - weiterhin zu prüfen sind.

10.5
Die Erstattungsregelungen des AufnG begründen ein Erstattungsverhältnis eigener Art zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften. Die Rückforderung überzahlter Erstattungen resultiert unmittelbar aus dem AufnG und stellt eine bloße Rückabwicklung der zu Unrecht erstatteten Kosten dar.

müsste richtig lauten: eingegeben