Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KGAErRdErl - Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (Flüchtlingswohnheimen)

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

Die Gemeinden, die für die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Abs. 1 AufnG aufgezählten ausländischen Flüchtlinge zuständig sind, haben diese Personen mit Wohnraum zu versorgen und zur Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung rechtzeitig ausreichende Kapazitäten bereitzustellen. § 53 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sieht vor, daß Asylsuchende, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen.

Bei kommunalen Flüchtlingswohnheimen handelt es sich um Einrichtungen der Gemeinden i.S. von § 8 Nr. 1 NGO oder der Landkreise i.S. von § 9 Nr. 1 NLO. Der Betrieb der einzelnen Einrichtung stellt eine Selbstverwaltungsaufgabe dar, auch wenn die Aufgabe insgesamt im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen ist und die Einweisung durch eine auf das AsylVfG gestützte Verfügung erfolgt.

2.1
Bestehende Flüchtlingswohnheime mit "Garantieplatzverträgen"

2.1.1
Infolge des erheblichen Zugangs von ausländischen Flüchtlingen in den zurückliegenden Jahren und der extrem schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt mußten in der Vergangenheit vertragliche Vereinbarungen über die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern akzeptiert werden, die die Vergütung von Unterbringungsplätzen unabhängig von deren tatsächlicher Belegung vorsahen. Die von den BezReg für Flüchtlingswohnheime erteilten Zustimmungen umfaßten die generelle Zusage des Landes, die Kosten des gesamten Wohnheimvertrages für dessen gesamte Laufzeit nach Maßgabe des AufnG zu übernehmen. Dies gilt nur für bereits bestehende Wohnheimverträge; auf den Bezugserlaß zu u weise ich insoweit hin.

2.1.2
Für die Belegung von Flüchtlingswohnheimen mit "Garantieplatzverträgen" gelten die Regelungen des RdErl. des MB vom 28.6.1993 (Nds. MBl. S. 874), der die vollständige Nutzung der vom Land finanzierten Wohnheimplätze sicherstellen soll. Die BezReg unterrichten die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Braunschweig laufend darüber, welche Flüchtlingswohnheime dieser Regelung unterfallen.

2.1.3
Sind in den Betreiberverträgen Restwertklauseln vereinbart worden, so ist sowohl bei der Beendigung von Verträgen als auch bei deren Fortsetzung durch Kommunen zu prüfen, welche Ansprüche dem Land aus dieser Vereinbarung zustehen.

2.2
Einrichtung neuer Flüchtlingswohnheime und Fortsetzung bestehender Wohnheimverträge

2.2.1
Die Einrichtung neuer Wohnheime für ausländische Flüchtlinge oder die Fortführung bestehender Objekte obliegt allein den unterbringungspflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften. Sie können darüber hinaus auch laufende Wohnheimverträge des Landes übernehmen. Im Hinblick auf die Unterbringungsverpflichtung und die Vorgabe des § 53 AsylVfG empfiehlt es sich, eine "Grundversorgung" mit Wohnheimplätzen in Betracht zu ziehen.

2.2.2
Die Kommunen regeln die Belegung ihrer Wohnheime in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Für die Belegung der in der Vergangenheit eingerichteten Wohnheime mit Garantieplatzverträgen gilt weiterhin Nr. 2.1.

2.3
Hinweise für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheimen

Anlage 1 enthält einige Hinweise, die den Kommunen bei einer kostengünstigen und wirtschaftlichen Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung helfen sollen. Diese Hinweise enthalten Anhaltspunkte, in welchen Bereichen es in der Vergangenheit zu Problemen gekommen ist und worauf nach den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb von Flüchtlingswohnheimen besonders geachtet werden sollte. Die Hinweise erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht als rechtsverbindliche Vorgaben des Landes anzusehen, da die kommunalen Körperschaften die Unterbringung selbständig und eigenverantwortlich zu organisieren haben.