Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 13.07.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VwMMIBeschl

Bibliographie

Titel
Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MI
Redaktionelle Abkürzung
VwMMIBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20100

Die LReg hat am 13.7.2004 folgenden Beschluss gefasst:

1.
Mit Wirkung vom 1.1.2005 werden die nachstehenden Aufgaben auf das MI verlagert (1):

1.1
Aus den Bezirksregierungen (Dezernate 107 und 301):

1.1.1
Fachaufsicht über die kommunalen Einbürgerungsbehörden und die Behörden der unteren Standesamtsaufsicht,

1.1.2
Überwachung der Anbieterkennzeichnung bei Medien- und Telediensten (nur BezReg Weser-Ems) (2),

1.1.3
Stiftungsaufsicht, Aufsicht über wirtschaftliche Vereine,

1.1.4
Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft,

1.1.5
Aufgaben nach den internationalen Amtshilfeabkommen; Aufgaben nach dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken bzw. die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen (nur BezReg Lüneburg),

1.1.6
Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland (Legalisations- und Apostilleverfahren),

1.1.7
Aufgaben betreffs Wahlen und Volksabstimmungen einschließlich Wahlkosten,

1.1.8
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Lotterie- und Wettwesen (mit Ausnahme der Erteilung von Totalisator- und Buchmachererlaubnissen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, die auf das ML verlagert werden) sowie in Zusammenhang mit Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, mechanischen Spielgeräten,

1.1.9
Dienst- und Fachaufsicht über die Aufnahmeeinrichtungen,

1.1.10
Kostenabgeltung nach dem Aufnahmegesetz,

1.1.11
Fachaufsicht über die Ausländerbehörden,

1.1.12
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes, des Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

1.1.13
Fachaufsicht betreffs Unterhaltssicherung,

1.1.14
Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Sammlungsrecht, soweit Sammlungen in mehreren Kommunen durchgeführt werden sollen,

1.1.15
Fachaufsicht betreffs Erfassung der Wehrpflichtigen,

1.1.16
Fachaufsicht betreffs Sonn- und Feiertagsrecht und Sperrstunde,

1.1.17
Fachaufsicht Melderecht,

1.1.18
Fachaufsicht Pass- und Ausweisrecht,

1.1.19
Aufgaben betreffs Länder- und Bundesgrenzen,

1.1.20
Aufgaben betreffs Bundeszentralregister und Vormerk- und Erfassungsstelle nach dem SVG (nur BezReg Hannover).

1.2
Aus den Bezirksregierungen (Dezernat 202) die Aufsicht über die Niedersächsische Versorgungskasse Hannover, die Versorgungskasse Oldenburg und die Ostfriesische Landschaft.

1.3
Aus den Bezirksregierungen (Dezernat 108) die Zuständigkeit für die Aus- und Fortbildung des Rettungspersonals, Prüfungsabnahmen, Anerkennung von Schulen und Weiterbildungsstätten, Verkehrsmedizin, Luftrettung (nur BezReg Braunschweig).

1.4
Aus den Bezirksregierungen (Dezernat 207) die Dienst- und Fachaufsicht über die Dienststellen der Vermessungs- und Katasterverwaltung in der Ortsinstanz und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sowie die Fachaufsicht über sonstige Vermessungsstellen.

1.5
Aus der BezReg Hannover (Dezernat 101) die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss "Vorschlagswesen in der Landesverwaltung".

2.
Mit Wirkung vom 1. 8.2004 werden aus der BezReg Hannover (Dezernat 107) die Aufgaben der Vormerk- und Erfassungsstelle auf das MI verlagert.

3.
Mit Wirkung vom 1.1.2005 werden die nachstehenden Aufgaben verlagert:

3.1
Die bisher von den Bezirksregierungen (Dezernat 101) wahrgenommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die bei der BezReg Braunschweig als Vor-Ort-Aufgabe angesiedelte "Zentrale Vordruckstelle" in das IZN.

3.2
Die bisher bei der BezReg Hannover (Dezernat 109) eingerichtete Außenstelle des Landesausgleichsamts zum NLBV. (4)

4.
Mit Wirkung vom 1.1.2005 erhalten die Zentralen Anlaufstellen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Braunschweig und Oldenburg die Bezeichnung "Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig" (ZAAB Braunschweig) bzw. "Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg" (ZAAB Oldenburg). Die Landesaufnahmestelle Bramsche wird der ZAAB Oldenburg als Außenstelle angegliedert. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden an den Standorten Langenhagen und Lüneburg Außenstellen der ZAAB Braunschweig eingerichtet. Das Grenzdurchgangslager in Friedland wird als selbständige Einrichtung dem MI direkt unterstellt. (3)

5.
Mit Wirkung vom 1.1.2005 werden folgende Aufgaben der Bezirksregierungen (Dezernat 301) auf die ZAAB Braunschweig und Oldenburg sowie auf das Grenzdurchgangslager Friedland verlagert: (3)

5.1
Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig:

5.1.1
die erstinstanzlichen ausländerrechtlichen Aufgaben für Ausländerinnen und Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung,

5.1.2
die Zuständigkeit für Abschiebungen und Zurückschiebungen (soweit bisher BezReg Braunschweig, Hannover und Lüneburg zuständig); dabei werden die bisher bei den BezReg Hannover und Lüneburg wahrgenommenen Aufgaben in Außenstellen in Langenhagen und Lüneburg fortgeführt, und

5.1.3
die Zuständigkeit für die Bildung von Verteilquoten nach dem Aufnahmegesetz.

5.2
Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg:

5.2.1
die erstinstanzlichen ausländerrechtlichen Aufgaben für Ausländerinnen und Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung,

5.2.2
die Zuständigkeit für Abschiebungen und Zurückschiebungen (soweit bisher BezReg Weser-Ems zuständig) und

5.3.3
die Zuständigkeit für die landesweite Durchführung des Programms zur Förderung der Integrationsberatung im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen als Vor-Ort-Aufgabe.(5)

5.3
Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg
- Außenstelle Bramsche -:

die Zuständigkeit für die Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen.

5.4.
Grenzdurchgangslager Friedland: (3)

5.4.1
die Zuständigkeit für die Durchführung der Förderprogramme für die Integration von Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten,

5.4.2
die Förderung nach § 96 Bundesvertriebenengesetz und

5.4.3
die erstinstanzlichen ausländerrechtlichen Aufgaben für im Grenzdurchgangslager untergebrachte Personen.

6.
Die mit den Organisationsentscheidungen und Aufgabenverlagerungen nach den Nummern 1 bis 5 zusammenhängenden erforderlichen personalwirtschaftlichen, organisatorischen, stellenwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen regeln die StK, das MF, das MS, das MK, das ML und das MI untereinander.

7.
Die Bezugsbeschlüsse werden aufgehoben.

(1) Amtl. Anm.:

Redaktioneller Hinweis: Abweichende andere gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Amtl. Anm.:

Die LReg hat Nummer 1.1.2 des Beschlusses vom 13.7.2004 durch Beschluss vom 7.9.2004 mit Wirkung vom 1.1.2005 dahingehend geändert, dass die Aufgabe der Überwachung der Anbieterkennzeichnung bei Medien- und Telediensten auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in die Ressortzuständigkeit der StK übertragen wird.

(4) Red. Anm.:

Beschl. d. LReg v. 15.09.2009 (Nds. MBl. S. 878):
"Die LReg hat mit Wirkung vom 1. 10. 2009 folgenden Beschluss gefasst:
In Abänderung von Abschnitt I Nr. 3.2 des Bezugsbeschlusses wird die Außenstelle des Landesausgleichsamtes zum MI verlagert."

(3) Red. Anm.:

Bek. vom 9. Januar 2007 (Nds. MBl. S. 86):
"Das Grenzdurchgangslager Friedland trägt ab sofort den Namenszusatz "Niedersächsisches Zentrum für Integration".

(3) Red. Anm.:

Bek. vom 9. Januar 2007 (Nds. MBl. S. 86):
"Das Grenzdurchgangslager Friedland trägt ab sofort den Namenszusatz "Niedersächsisches Zentrum für Integration".

(5) Red. Anm.:

Nr. 4 des Beschl. vom 21.10.2008 (Nds. MBl. S. 1242):
"Die Aufgabe nach Abschnitt I Nr. 5.3.3 des Bezugsbeschlusses zu a wird ab dem 1.1.2009 dem Grenzdurchgangslager Friedland - Niedersächsisches Zentrum für Integration (GDL) - übertragen."

(3) Red. Anm.:

Bek. vom 9. Januar 2007 (Nds. MBl. S. 86):
"Das Grenzdurchgangslager Friedland trägt ab sofort den Namenszusatz "Niedersächsisches Zentrum für Integration".