Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100 - VORIS 27100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verteilung und Zuweisung1
Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes2
Unterbringung in Landeseinrichtungen3
Kosten4
Vorauszahlungen4a
In-Kraft-Treten5

Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423) gelten folgende Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen

Ändert sich der Dienstort einer Beamtin oder eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Unterstützungsmaßnahme zur Bewältigung der steigenden Zahl von Flüchtlingen, so wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel des Dienstortes wirksam wird, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der in § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Fassung auch gewährt, wenn die Wohnung der Beamtin oder des Beamten im neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt; § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 TGV sind nicht anzuwenden.