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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KGAErRdErl - Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung kommunaler Körperschaften

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

1.1
Die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge obliegt nach § 1 AufnG den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Nach § 2 AufnG sind die Gemeinden verpflichtet, die Unterbringung dieses Personenkreises sicherzustellen und dafür rechtzeitig ausreichende Kapazitäten bereitzustellen.

1.2
Daneben eröffnet § 2 Abs. 2 AufnG den Landkreisen als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Möglichkeit, an Stelle kreisangehöriger Gemeinden die Unterbringung in Einrichtungen vorzunehmen, die sie selbst betreiben oder betreiben lassen, wenn dies der zweckmäßigen Erfüllung der Aufnahmepflicht der Gemeinden dient. Dies bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Gemeinschaftsunterkunft von einer Gemeinde allein nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, weil die vorhandenen oder vorgesehenen Kapazitäten des Heimes über ihren Bedarf hinausgehen. Auf diese Weise können die Landkreise bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen die ihnen auch im übrigen zukommende Ausgleichsfunktion wahrnehmen. Um Nachteile für die Gemeinden zu vermeiden, die räumliche Kapazitäten für die von ihnen bislang unterzubringenden Personen vorhalten, ist bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Übernahme der Unterbringungsverpflichtung zu berücksichtigen, bis wann sich die Gemeinden von Verpflichtungen für ihre überzähligen Unterbringungskapazitäten lösen können.