§ 4c AufnG - Abweichende Regelungen für die Kostenabgeltung nach § 4 im Jahr 2023
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) 1Für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 gelten für die Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 die folgenden abweichenden Regelungen. 2Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 bis 3 unberührt.
(2) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 sind die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für die unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten auf Nachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37 500 000 Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. 2Nach Satz 1 sind ausschließlich Ausgaben zu berücksichtigen,
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die als Ausgaben der Unterbringung zur Asylbewerberleistungsstatistik 2022 zu melden sind und gemeldet wurden und
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für die eine Abrechnung und Erstattung für Leistungen nach dem Zweiten, Neunten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ausgeschlossen ist.
3Übersteigen die Ausgaben die Gesamtsumme nach Satz 1, so erfolgt die Verteilung der Zahlungen nach dem Verhältnis der Ausgaben für den jeweiligen kommunalen Träger zu den Gesamtausgaben nach den Sätzen 1 und 2 aller örtlichen Träger. 4Die für die Abrechnung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Daten sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle in einer für eine Abrechnung geeigneten aufbereiteten Zusammenfassung unter Beifügung der Nachweise zu übermitteln. 5Meldeschluss für die Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 4 ist der 31. Mai 2023. 6Liegen Meldungen nach Satz 4 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht bis zum Meldeschluss nach Satz 5 vor, so ist eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 für den jeweiligen kommunalen Träger ausgeschlossen. 7§ 4 Abs. 2 Satz 4 findet für die gesonderte Abrechnung und Erstattung nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechende Anwendung. 8Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 findet die Mindesthöhe von 10 000 Euro je Person für die Pauschale im Jahr 2023 keine Anwendung.
(3) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 werden für die Zahlungen nach Absatz 2 im Jahr 2022 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 37 500 000 Euro als Vorauszahlung geleistet. 2Die Verteilung der Zahlungen nach Satz 1 erfolgt nach dem Verhältnis der in der Asylbewerberleistungsstatistik am 31. Dezember 2021 festgestellten Nettoausgaben für den jeweiligen kommunalen Träger zu den Nettogesamtausgaben aller kommunalen Träger. 3Die Abschlags- und Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 werden mit den nach Absatz 2 und den übrigen nach § 4 Abs. 1 bis 3 zu leistenden Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 verrechnet.
(4) 1Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 wird für die Zahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Jahr 2023 für den Stichtag 30. Juni 2022 einmalig der Mittelwert der Anzahl der Personen, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, gebildet. 2Nach Satz 1 sind Personen zum Stichtag 30. Juni 2022 ausgeschlossen, die von der Übergangsregelung nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes umfasst sind. 3Die für die Berechnung des Mittelwertes nach Satz 1 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zu übermitteln. 4Liegen zu meldende Daten nach Satz 3 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht oder nicht vollständig bis zum Meldeschluss für die kommunalen Kostenträger zur Asylbewerberleistungsstatistik 2022 vor, so ist die Anwendung nach Satz 1 den jeweiligen kommunalen Träger betreffend ausgeschlossen.
(5) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach Absatz 2 Sätze 5 und 6 und Absatz 4 Sätze 3 und 4 ist ausgeschlossen.