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Abschnitt 4 KGAErRdErl - Grundsätzlicher Erstattungsumfang

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

4.1
Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller den kommunalen Körperschaften durch die Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AufnG genannten Personen entstehenden Kosten vierteljährlich eine Pauschale in Höhe von 1.900 DM pro Person. Diese Pauschale schließt die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, Kosten für medizinische Leistungen und Aufwendungen für Hilfe zur Pflege sowie die Kosten für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ein. Es empfiehlt sich, den Anteil für persönliche und sächliche Verwaltungsausgaben zwischen den beteiligten Kommunen so aufzuteilen, daß auch dem Verwaltungsaufwand der Städte und Gemeinden in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

4.2
Die Pauschale wird unabhängig davon gezahlt, ob die kommunalen Körperschaften für jede einzelne Person auch tatsächlich Leistungen erbringen und in welchem Umfang ihnen tatsächlich Aufwendungen entstehen. Dies gilt nicht für die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 AufnG. Hiernach werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben läßt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

4.3
Die vierteljährlich an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte zu zahlenden Gesamtbeträge richten sich nach der Anzahl der Personen, die sich im jeweiligen Quartal in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgehalten haben. Die Zahl wird mit Hilfe des Ausländerzentralregisters (AZR) ermittelt. Im AZR sind die Daten der im AufnG genannten Personen gespeichert. Es ist daher Grundlage für die Kostenerstattung durch das Land. Die Zahl der Personen, für die das Land die Kosten erstattet, wird gebildet aus dem Mittelwert zwischen Anfangs- und Endbestand der im AZR gespeicherten Personen des jeweiligen Quartals. Durch die Mittelung werden dabei Schwankungen innerhalb eines Vierteljahres berücksichtigt. Das Land ruft die Daten des AZR zentral bei der Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) ab und übermittelt sie über die BezReg den kommunalen Körperschaften. Die sich aus dem normalen Geschäftsablauf ergebenden Verzögerungen bei der Eingabe der Daten ins AZR werden akzeptiert. Die Stichtagsdaten werden in solchen Fällen nachträglich nicht korrigiert.

4.4
Die Abrechnung auf der Basis der AZR-Zahlen erfordert, dass alle Beteiligten der ihnen vom Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung der Daten an die Registerbehörde (§ 6 AZR-Gesetz) gewissenhaft nachkommen und für die Aktualität und Richtigkeit der übermittelten Daten sorgen (§ 8 AZR-Gesetz). Das Land veranlasst darüber hinaus, dass die Registerbehörde den kommunalen Ausländerbehörden zum Zweck der Datenpflege (§ 8 Abs. 3 AZR-Gesetz) regelmäßig Listen mit den Namen der gemäß Nr. 4.1 berücksichtigungsfähigen Personen zur Verfügung stellt, die sich ausweislich der Eintragungen im AZR am 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres in der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft aufgehalten haben. Diese Listen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die notwendigen Eingaben und Berichtigungen im AZR sind umgehend vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären und zu berichtigen (ggf. auch telefonisch). Unterlassene Meldungen sind unverzüglich nachzuholen. Von den Ausländerbehörden veranlasste Änderungen sind in der Ausländerakte zu dokumentieren.