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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KGAErRdErl - Entgelte und Erstattungen zugunsten des Landes

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

7.1
In den Fällen, in denen das Land die Tagessätze trägt oder erstattet (§ 3 Abs. 2 AufnG), sind Entgelte und Erstattungen für Unterkunft und ggf. Verpflegung (bei Heimen mit Vollverpflegung), die sich aus der Heranziehung wegen eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens sowie auf Grund von Fremdbelegung von Flüchtlingswohnheimen ergeben, an das Land abzuführen.

7.2
Für die Heranziehung von ausländischen Flüchtlingen zur Beteiligung an den Kosten ihrer Unterbringung und Verpflegung in Wohnheimen, die in der Trägerschaft des Landes stehen, gilt weiterhin auch der RdErl. des MB vom 15.9.1993 (Nds. MBl. S. 1162).

7.3
In der Vergangenheit gezahlte Herrichtungskosten sind bei vorzeitiger anderweitiger Nutzung von Wohnraum und Flüchtlingswohnheimen zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung der Herrichtungskosten entfällt im Zusammenhang mit der Fremdbelegung von Flüchtlingswohnheimen (§ 3 Abs. 2 AufnG), für die ein Entgelt an das Land abgeführt wird.