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§ 6 NEBG - Finanzhilfe für Kommunen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Die Finanzhilfen für die Förderung auf kommunaler Ebene leistet das Land an die kreisfreien Städte, Landkreise und großen selbstständigen Städte. Die Aufgaben dieser Körperschaften nach diesem Gesetz gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften nach Absatz 1 erhalten vorab einen Grundbetrag von einem Drittel des kommunalen Gesamtansatzes, wenn sie Einrichtungen im Sinne des Absatzes 4 fördern, deren Einzugsbereich sich auf ihr Gebiet erstreckt. Der Grundbetrag für die zu berücksichtigenden Gebietskörperschaften besteht aus einem Festbetrag von 76.700 Euro und im Übrigen aus einem Betrag, der nach den Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres berechnet wird; die Einwohnerzahlen der großen selbstständigen Städte und der Stadt Göttingen werden bei den Landkreisen nicht berücksichtigt.

(3) Im Übrigen richtet sich die Verteilung der Finanzhilfe auf die kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Arbeitsumfang der von diesen nach Maßgabe des Absatzes 4 geförderten Einrichtungen; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Erstreckt sich der Einzugsbereich der Einrichtung auf das Gebiet mehrerer Körperschaften nach Absatz 1 Satz 1, so erhält diejenige Körperschaft die Mittel nach Satz 1, in deren Gebiet die Einrichtung ihren Sitz hat. Liegt der Sitz der Einrichtung in einer großen selbstständigen Stadt oder in der Stadt Göttingen, so wird der Stadt der Arbeitsumfang dieser Einrichtung aus denjenigen Bildungsmaßnahmen zugerechnet, die im Stadtgebiet durchgeführt werden; im Übrigen wird der Arbeitsumfang der Einrichtung dem Landkreis zugerechnet.

(4) Die Finanzhilfen nach den Absätzen 2 und 3 sind vollständig für Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf kommunaler Ebene zu verwenden, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 7 bis 9 und Abs. 5 sowie in den betreffenden Fällen auch des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einzugsbereich sich auf das jeweilige Gebiet erstreckt.