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§ 8 NEBG - Berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs werden nur Bildungsmaßnahmen berücksichtigt, welche die betreffende Einrichtung unter ihrem Namen angekündigt und in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt hat. Werden örtliche Ausrichter für die Durchführung in Anspruch genommen, so muss die pädagogische Verantwortung eine bestimmende Einflussnahme auf

  1. 1.
    Thema, Inhalt und Methode der Bildungsmaßnahme,
  2. 2.
    die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten sowie
  3. 3.
    die Veranstaltungsform

einschließen.

(2) Bildungsmaßnahmen,

  1. 1.
    die aus Bundesmitteln oder aus Mitteln von Bundesanstalten gefördert werden,
  2. 2.
    bei denen mehr als die Hälfte der Teilnehmenden zu den ihnen entstehenden Kosten Zuschüsse nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - erhalten,

werden für Einrichtungen auf kommunaler Ebene und für Landeseinrichtungen nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet. Für diese Bildungsmaßnahmen kann bei der Ermittlung des Leistungsumfangs der erhöhende Faktor (Absatz 3 Satz 2) in diesen Einrichtungen nicht angewendet werden.

(3) Bildungsmaßnahmen, die den besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, sind Maßnahmen

  1. 1.

    der politischen, wert- und normenorientierten Bildung,

  2. 2.

    zu ökonomischen und ökologischen Grundfragen,

  3. 3.

    des Zweiten Bildungsweges, der Alphabetisierung sowie Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben,

  4. 4.

    zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,

  5. 5.

    der Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern und freiwilligen Diensten,

  6. 6.

    die geeignet sind, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder deren spezifische Benachteiligung zu mildern oder auszugleichen,

  7. 7.

    zur Eltern- und Familienbildung,

  8. 8.

    für junge Erwachsene zur Unterstützung bei der persönlichen und beruflichen Orientierung in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf,

  9. 9.

    zur Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben,

  10. 10.

    zur wirtschaftlichen und sozialen Strukturverbesserung im ländlichen Raum,

  11. 11.

    die der qualitativen Weiterentwicklung von Kindergarten und Schule dienen,

  12. 12.

    in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen, wenn damit

    1. a)

      wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden,

    2. b)

      die Übergänge vom Beruf oder von der Schule zur Hochschule verbessert werden,

    3. c)

      Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf der Grundlage von Vereinbarungen übernehmen oder

    4. d)

      neue Vermittlungsformen erprobt werden.

Bildungsmaßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, werden mit einem erhöhenden Faktor von 1,5 bis 3,5 gewichtet. Bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs von Heimvolkshochschulen werden Bildungsmaßnahmen von längerer Dauer (Maßnahmen mit mindestens acht Übernachtungen) ebenfalls mit einem erhöhenden Faktor von 1,1 bis 1,5 gewichtet. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Höhe der Faktoren nach den Sätzen 2 und 3. Die Verordnung kann innerhalb des durch Satz 2 bestimmten Rahmens für die drei Einrichtungsgruppen sowie für die Nummern 1 bis 12 des Satzes 1 besondere Faktoren vorsehen. Dabei sind die unterschiedlichen Entwicklungen in den drei Einrichtungsgruppen und das Ausmaß des gesellschaftlichen Erfordernisses zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Anforderungen, auch im Hinblick auf die Interessen der Teilnehmenden, an die Ankündigung einer Bildungsmaßnahme (Absatz 1 Satz 1) zu stellen sind,
  2. 2.
    unter welchen Voraussetzungen die eigene pädagogische Verantwortung der Einrichtung (Absatz 1 Sätze 1 und 2), auch im Fall einer gemeinsamen Wahrnehmung oder der Inanspruchnahme örtlicher Ausrichter, gewährleistet ist,
  3. 3.
    unter welchen formalen Voraussetzungen Bildungsmaßnahmen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage zu berücksichtigen sind,
  4. 4.
    welche Bildungsmaßnahmen deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie ihrem Inhalt nach eine Förderung nicht rechtfertigen, und
  5. 5.
    welche inhaltlichen Anforderungen Bildungsmaßnahmen erfüllen müssen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen.