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§ 9 NEBG - Landesverbände, Kooperation von Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Das Fachministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass Anteile der Gesamtansätze der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen und der Landeseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) der Förderung von Dachverbandsaufgaben vorbehalten bleiben. Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere die Mitarbeiterfortbildung, die Mitwirkung an der Qualitätssicherung, die Entwicklung und Evaluation der Einrichtungen, die Förderung und Begleitung einrichtungsübergreifender Formen der Zusammenarbeit, die Förderung von Modellkursen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 9 und 10 in dünn besiedelten ländlichen Räumen mit weniger als 120 Einwohnern je Quadratkilometer sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Verbänden der Erwachsenenbildung im europäischen und außereuropäischen Ausland.

(2) Wenn nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen zusammenarbeiten, Teilbereiche ihrer Einrichtungen gemeinsam verwalten, gemeinsame Einrichtungsgruppen bilden, einrichtungsformübergreifend zusammenarbeiten oder sich zusammenschließen, so wird die Höhe der Förderung dadurch nicht betroffen, soweit der Arbeitsumfang der Einrichtungen die jeweils festgelegte Untergrenze (§ 5 Abs. 6 Satz 1) weiterhin erreicht; § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Fachministerium kann für Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 auf Antrag Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen jener Vorschrift im Rahmen der Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Das Fachministerium kann die Genehmigung nach Satz 1 mit der Maßgabe versehen, dass die Finanzhilfe für die antragstellende Einrichtung nach Ablauf von drei Jahren in angemessenem Umfang gekürzt werden kann.