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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 12 NEBG - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Finanzhilfen von den Empfängern und Einrichtungen zu erbringen sind, sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.