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§ 6 NEBG - Finanzhilfe für Einrichtungen auf kommunaler Ebene

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Die Finanzhilfen für die Förderung der Einrichtungen auf kommunaler Ebene nach den Vorgaben dieses Gesetzes leistet das Land an deren Träger.

(2) Die Grundförderung umfasst 30 vom Hundert und die Leistungsförderung 70 vom Hundert des für die Einrichtungen auf kommunaler Ebene vorgesehenen Gesamtansatzes.

(3) Die Grundförderung wird einwohnerbezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet der Einrichtungen aufgeteilt, berechnet nach den Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des vorvergangenen Kalenderjahres. Die Einwohnerzahlen werden zur Förderung des ländlichen Raums mit einem Faktor gewichtet, dessen Höhe innerhalb des Rahmens von 1,1 bis 3,5 vom Fachministerium durch Verordnung festgelegt wird. Die Verordnung bestimmt außerdem das jeweilige Einzugsgebiet der Einrichtungen. Ländlicher Raum ist der Raum außerhalb der Oberzentren. Bei der Gewichtung sind die Einwohnerdichte und die Höhe der Gesamteinwohnerzahl im Einzugsbereich zu berücksichtigen.

(4) Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung auf kommunaler Ebene an dem Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Volkshochschulen verteilt.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.