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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 NEBGDfRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des NEBG und des NBildUG; Übertragung von Aufgaben auf den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
Redaktionelle Abkürzung
NEBGDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Das Ministerium ist verpflichtet, der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages erforderlichen Mittel für persönliche und sächliche Verwaltungsaufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Mittel, die der Agentur zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen sind, sind durch § 4 der Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nachdem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO NEBG) bestimmt.

(3) Die Agentur ruft die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Beträge beim MWK ab; der Abruf darf nur soweit und nicht eher erfolgen, als die Überweisung zur rechtzeitigen Auszahlung der Finanzhilfe sowie zur Bestreitung sonstiger Aufgaben erforderlich ist. Einnahmen und Ausgaben werden ausschließlich über ein Sonderkonto der Agentur abgewickelt. Über dieses Konto dürfen nur Angestellte der Agentur verfügen. Die Finanzhilfe nach den §§ 5, 6 und 7 NEBG wird in monatlichen Abschlägen so gezahlt, dass die Einrichtungen spätestens am zehnten Tag eines jeden Monats darüber verfügen können.

(4) Die Agentur legt die Art der Wirtschafts- und Buchführung in Abstimmung mit dem MWK fest. Rücklagen und Rückstellungen dürfen von der Agentur gebildet werden.