§ 1 NEBG - Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie umfasst die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung. Ihre Aufgabe ist die Bildungsberatung sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der Stärkung der Persönlichkeit, der Gestaltung des Übergangs von der allgemeinen zur beruflichen Bildung und der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens dienen.
(2) Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen. Die Erwachsenenbildung soll allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität, die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.