§ 1 FinVO-NEBG - Einzugsgebiete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- FinVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) 1Als Einzugsgebiet einer Einrichtung auf der Ebene einer Gemeinde gilt das Gebiet der Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. 2Sind mehrere Einrichtungen auf der Ebene einer Gemeinde in dem Gemeindegebiet tätig, so gelten diese Einrichtungen für die Berechnung ihres Anteils am Ansatz für die Grundförderung nach § 6 Abs. 3 NEBG als eine Einrichtung. 3Unter den Einrichtungen nach Satz 2 wird der Anteil am Ansatz für die Grundförderung im Verhältnis des Anteils am Gesamtarbeitsumfang dieser Einrichtungen aufgeteilt.
(2) 1Einrichtungen auf der Ebene eines Landkreises sind Einrichtungen, die gemeindeübergreifend tätig sind. 2Als Einzugsgebiet einer Einrichtung auf der Ebene eines Landkreises gilt das Kreisgebiet, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die eine Einrichtung auf der Ebene einer Gemeinde tätig ist. 3Richtet ein Zweckverband seine Bildungsarbeit auf einen bestimmten Teil des Kreisgebietes aus, so richtet sich die Grundförderung nach der Einwohnerzahl dieses Teils des Kreisgebietes. 4Im Übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.