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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 9 SBKG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums und hinsichtlich der Aufgaben nach § 3 Abs. 2, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt, dessen Fachaufsicht.