§ 1 SBKG - Errichtung, Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SBKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) Es wird die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. In ihr gehen der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds und die Braunschweig-Stiftung auf.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.