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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 SBKG - Errichtung, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Es wird die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. In ihr gehen der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds und die Braunschweig-Stiftung auf.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.