SBKG,NI - Braunschweigischer Kulturbesitz-Stiftungsgesetz

Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 649 - VORIS 22100 -)

Geändert durch Gesetz vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 286)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 SBKG - Errichtung, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Es wird die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. In ihr gehen der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds und die Braunschweig-Stiftung auf.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.

§ 2 SBKG - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen:

  1. 1.
    dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds,
  2. 2.
    dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und
  3. 3.
    dem übrigen Stiftungsvermögen.

(2) Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte oder Pflichten der in der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" aufgegangenen Stiftungen gegenüber Dritten, insbesondere der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, bestehen als Verpflichtung der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" zugunsten oder zulasten des jeweiligen Teilvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 fort.

(3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Bei ihrer Verwaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu verfahren und auf die Erzielung möglichst günstiger Erträge zu achten.

(4) Die zur Verwaltung der Teilvermögen erforderlichen Personal- und Sachmittel sind in den Teilhaushalten für die Teilvermögen gesondert auszuweisen.

§ 3 SBKG - Zweck und Aufgaben

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Stiftung soll die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig wahren und fördern. Ihr obliegt es insbesondere, unbeschadet gleichgerichteter Förderung durch das Land

  1. 1.
    aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im ehemaligen Land Braunschweig zu fördern,
  2. 2.
    aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung die Technische Universität Braunschweig, das Staatstheater Braunschweig und das Braunschweigische Landesmuseum zu fördern.

Sie wirkt mit dem Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig, der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, dem Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Wolfenbüttel - und dem Staatlichen Naturhistorischen Museum in Braunschweig zusammen.

(2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Stiftung weitere Aufgaben im Bereich der regionalen Kulturförderung übernehmen. Erträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 dürfen hierfür nicht verwandt werden.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Zur Erhaltung des Wertes der Stiftungsvermögen können Teile des jeweiligen jährlichen Ertrags einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4 SBKG - Finanzierung und Mittelverwendung

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt aus

  1. 1.

    den Erträgen des Stiftungsvermögens und

  2. 2.

    Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht als Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zufließen.

(2) Das Land zahlt der Stiftung jährlich eine Finanzhilfe für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(3) Nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Teilvermögen dürfen sämtliche Mittel nur für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 verwendet werden.