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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 6 SBKG - Stiftungsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

  1. 1.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter

    1. a)

      der Aufsichtsbehörde,

    2. b)

      der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und

    3. c)

      der Stadt Braunschweig

sowie

  1. 2.

    bis zu sechs weiteren sachkundigen Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen werden; dabei ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Verbandsglieder des Zweckverbands Großraum Braunschweig zu berücksichtigen.

Eine Vertretung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren. Das Wahlergebnis bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Beschlussfassung über

  1. 1.
    alle Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat,
  2. 2.
    Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung,
  3. 3.
    die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung,
  4. 4.
    Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen,
  5. 5.
    die Gewährung von Zuwendungen der Stiftung ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,
  6. 6.
    die Jahresabschlüsse der Stiftung,
  7. 7.
    die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und
  8. 8.
    die Geschäftsordnung der Stiftung.

(5) Der Stiftungsrat kann der Direktorin oder dem Direktor Weisungen erteilen.

(6) Zu den Sitzungen des Stiftungsrates soll jeweils ein Vertreter der Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 beratend hinzugezogen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.