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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 4a SBKG - Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Stiftung kann zur Verwaltung der Teilvermögen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 eigenes Personal beschäftigen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Stiftung anstelle des Landes in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die das Land mit Personen geschlossen hat, die am 31. Dezember 2017 bei der Stiftung tätig sind oder ausgebildet werden. Das Land hat den betroffenen Personen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich, persönlich und schriftlich mitzuteilen und sie gleichzeitig auf das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist nach Satz 3 sowie die Regelungen der Sätze 4 und 5 und der Absätze 3 und 4 hinzuweisen. Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geht nicht nach Satz 1 über, wenn die betroffene Person dem Übergang gegenüber dem Land innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Satz 2 widersprochen hat. Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden weiterzubeschäftigen. Die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte bestehen fort.

(3) Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch auf neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. Die Stiftung ist verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(4) Das Land stellt der Stiftung über den 31. Dezember 2017 hinaus die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden zur Verfügung, die dem Übergang ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach Absatz 2 Satz 3 widersprochen haben, sowie die Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2017 bei der Stiftung tätig sind. Die Stiftung erstattet dem Land zum Abschluss jedes Haushaltsjahres die Kosten für das nach Satz 1 für die Verwaltung der Teilvermögen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 überlassene Personal aus den Erträgen des jeweiligen Teilvermögens. Zu den zu erstattenden Personalkosten für Beamtinnen und Beamte ist ein Versorgungszuschlag hinzuzurechnen, dessen Höhe sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes richtet.