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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 8 SBKG - Direktorin oder Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von dem Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt. Bis zur Bestellung einer Direktorin oder eines Direktors nimmt die Aufsichtsbehörde deren oder dessen Aufgaben wahr.

(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat aus dem Kreis der für die Stiftung tätigen Bediensteten eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen.

(3) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt es insbesondere,

  1. 1.
    die Beschlüsse des Stiftungsrates vorzubereiten und auszuführen,
  2. 2.
    die Haushalts- oder Wirtschaftpläne der Stiftung aufzustellen und auszuführen und
  3. 3.
    über Zuwendungen zu entscheiden, soweit nicht der Stiftungsrat zuständig ist.