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§ 4 SBKG - Finanzierung und Mittelverwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt aus

  1. 1.

    den Erträgen des Stiftungsvermögens und

  2. 2.

    Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht als Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zufließen.

(2) Das Land zahlt der Stiftung jährlich eine Finanzhilfe für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(3) Nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Teilvermögen dürfen sämtliche Mittel nur für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 verwendet werden.