§ 4 SBKG - Finanzierung und Mittelverwendung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SBKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt aus
- 1.
den Erträgen des Stiftungsvermögens und
- 2.
Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht als Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zufließen.
(2) Das Land zahlt der Stiftung jährlich eine Finanzhilfe für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(3) Nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Teilvermögen dürfen sämtliche Mittel nur für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 verwendet werden.