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§ 2 SBKG - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen:

  1. 1.
    dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds,
  2. 2.
    dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und
  3. 3.
    dem übrigen Stiftungsvermögen.

(2) Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte oder Pflichten der in der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" aufgegangenen Stiftungen gegenüber Dritten, insbesondere der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, bestehen als Verpflichtung der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" zugunsten oder zulasten des jeweiligen Teilvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 fort.

(3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Bei ihrer Verwaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu verfahren und auf die Erzielung möglichst günstiger Erträge zu achten.

(4) Die zur Verwaltung der Teilvermögen erforderlichen Personal- und Sachmittel sind in den Teilhaushalten für die Teilvermögen gesondert auszuweisen.