§ 7 SBKG - Präsidentschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
- Redaktionelle Abkürzung
- SBKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22100
(1) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder des Stiftungsrates führen die Bezeichnung Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert die Stiftung und beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein. Zur ersten Sitzung beruft die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat ein.