Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 SBKG - Zweck und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
SBKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Stiftung soll die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig wahren und fördern. Ihr obliegt es insbesondere, unbeschadet gleichgerichteter Förderung durch das Land

  1. 1.
    aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im ehemaligen Land Braunschweig zu fördern,
  2. 2.
    aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung die Technische Universität Braunschweig, das Staatstheater Braunschweig und das Braunschweigische Landesmuseum zu fördern.

Sie wirkt mit dem Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig, der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, dem Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Wolfenbüttel - und dem Staatlichen Naturhistorischen Museum in Braunschweig zusammen.

(2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Stiftung weitere Aufgaben im Bereich der regionalen Kulturförderung übernehmen. Erträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 dürfen hierfür nicht verwandt werden.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Zur Erhaltung des Wertes der Stiftungsvermögen können Teile des jeweiligen jährlichen Ertrags einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.