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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 4 PolAkadG - Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Polizeiakademie ist zugelassen, wer nach § 18 NHG zum Studium an einer Hochschule berechtigt ist und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden ist.

(2) 1Der Studiengang vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. 2Die Studienzeit beträgt mindestens drei Jahre. 3Das Studium besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. 4Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. 5Die Einzelheiten der Ausbildung und die abzulegenden Prüfungen regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(3) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ist die Laufbahnprüfung bestanden. 2Ist der Studiengang akkreditiert, so verleiht die Polizeiakademie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Abschlussbezeichnung "Bachelor". 3Der Abschluss des Bachelor-Studiums vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss an einer Hochschule. 4Für den Bachelor-Studiengang gelten die §§ 5 und 7 Abs. 2 NHG entsprechend.

(4) Das Studium endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.