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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 13 PolAkadG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Professorinnen und Professoren, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnung C oder der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W befinden, sind ab 1. Oktober 2007 in das Amt einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie der Niedersächsischen Besoldungsordnung C oder W übergeleitet, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht, und an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt, wenn sie hierzu bis zum 30. September 2007 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. 2Für die nach Satz 1 in die Niedersächsische Besoldungsordnung C übergeleiteten Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und die Hochschulleitungsstellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und Landesrecht und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der zweiten Besoldungsübergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 2 finden auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 BBesG sowie die Anlagen III und IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Nachfolgeregelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; im Fall einer Berufung an eine Hochschule gilt dies mit der Maßgabe, dass Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. 4Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. 5In den Fällen des Satzes 3 findet § 13 BBesG keine Anwendung.

(2) 1Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten sind ab 1. Oktober 2007 an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt und werden als Dozentinnen oder Dozenten an der Polizeiakademie beschäftigt. 2Dies gilt nicht für Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten, die ab 1. Oktober 2007 an eine andere Behörde versetzt sind.

(3) 1Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind ab 1. Oktober 2007 an die Polizeiakademie Niedersachsen versetzt und werden als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Polizeiakademie beschäftigt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die am 30. September 2007 am Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen und an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Beschäftigten, die nicht zu einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengruppe gehören, sind ab 1. Oktober 2007 an die Polizeiakademie versetzt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Aufgaben der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege gehen, soweit sie sich auf die Fakultät Polizei beziehen, am 1. Oktober 2007 auf die Polizeiakademie Niedersachsen über.

(6) 1Der Studiengang an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird ab 1. Oktober 2007 an der Polizeiakademie Niedersachsen fortgeführt. 2Er gilt bis zum 31. Dezember 2009 als akkreditiert. 3Die am 30. September 2007 an der Fakultät Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vorhandenen Studierenden werden Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen. 4Ihnen wird nach bestandener Laufbahnprüfung der Grad "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder "Diplom-Verwaltungswirt (FH)" verliehen. 5Die am 30. September 2007 am Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen im Rahmen der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst vorhandenen Studierenden werden Studierende an der Polizeiakademie Niedersachsen im Rahmen der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.

(7) 1Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2008 werden die Mitglieder der Konferenz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 gemäß der Wahlordnung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, hochschulöffentlich bekannt gemacht am 28. April 2003, gewählt, und zwar

  1. 1.

    in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 jeweils drei Mitglieder,

  2. 2.

    in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 jeweils ein Mitglied und

  3. 3.

    in der Gruppe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zwei Mitglieder.

2Die Wahlleitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor. 3Der Wahlausschuss wird von den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 gewählt. 4Wer für den Zeitraum von mindestens einem Jahr im vollen Umfang an die Polizeiakademie abgeordnet ist, gilt als zum hauptberuflichen Lehrpersonal gehörend.