PolAkadG,NI - Polizeiakademiegesetz

Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444 - VORIS 20411 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz1
Aufgaben2
Aufsicht, Aufgabenerfüllung3
Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes4
Organe5
Direktorin oder Direktor6
Konferenz7
Beirat, Studierendenvertretung8
Personal9
Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie10
Dozentinnen und Dozenten11
Lehrkräfte für besondere Aufgaben12
Übergangsregelungen13

(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in Niedersachsen vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444)

§ 1 PolAkadG - Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

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Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Am 1. Oktober 2007 wird die Polizeiakademie Niedersachsen als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet.

(2) Die Polizeiakademie hat ihren Sitz in Nienburg (Weser) und Standorte in Hann. Münden und Oldenburg (Oldenburg).

§ 2 PolAkadG - Aufgaben

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Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Polizeiakademie hat die Aufgabe,

  1. 1.

    in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden,

  2. 2.

    die Beschäftigten der Polizei des Landes fort- und weiterzubilden,

  3. 3.

    im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die dem Land zugeordnete Ausbildung durchzuführen,

  4. 4.

    praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,

  5. 5.

    Forschungsaufträge des für die Polizei zuständigen Ministeriums (Fachministerium) auszuführen,

  6. 6.

    zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und

  7. 7.

    für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(2) Die Polizeiakademie kann in ihren Aufgabenbereichen Dritten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, der Polizeiakademie durch Verordnung weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und der Weiterbildung sowie der Forschung zu übertragen.

§ 3 PolAkadG - Aufsicht, Aufgabenerfüllung

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Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Polizeiakademie unterliegt

  1. 1.

    in Angelegenheiten der Personalverwaltung,

  2. 2.

    bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, der Liegenschaften und der Vermögensgegenstände,

  3. 3.

    bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,

  4. 4.

    bei der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie

  5. 5.

    bei der Werbung für den Polizeivollzugsdienst

der Fachaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium trifft mit der Polizeiakademie Zielvereinbarungen über Entwicklungs- und Leistungsziele der Polizeiakademie.

(3) 1Satzungen der Polizeiakademie bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. 3Die Satzungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

(4) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entsprechend. 2Die Daten dürfen auch zur Erfüllung der übrigen Aufgaben, zur Evaluation und zur Akkreditierung verarbeitet werden.

§ 4 PolAkadG - Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

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Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
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PolAkadG,NI
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Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Polizeiakademie ist zugelassen, wer nach § 18 NHG zum Studium an einer Hochschule berechtigt ist und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden ist.

(2) 1Der Studiengang vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. 2Die Studienzeit beträgt mindestens drei Jahre. 3Das Studium besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. 4Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. 5Die Einzelheiten der Ausbildung und die abzulegenden Prüfungen regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(3) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ist die Laufbahnprüfung bestanden. 2Ist der Studiengang akkreditiert, so verleiht die Polizeiakademie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Abschlussbezeichnung "Bachelor". 3Der Abschluss des Bachelor-Studiums vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss an einer Hochschule. 4Für den Bachelor-Studiengang gelten die §§ 5 und 7 Abs. 2 NHG entsprechend.

(4) Das Studium endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.