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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 6 PolAkadG - Direktorin oder Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Polizeiakademie und vertritt sie nach außen. 2Sie oder er ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Konferenz oder dem lehrenden Personal zugewiesen sind.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sowie höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter des an der Polizeiakademie tätigen Personals und der Studierenden. 2Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors ist das Fachministerium.