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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 11 PolAkadG - Dozentinnen und Dozenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten vermitteln selbständig Fachwissen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterweisen die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. 2Sie können praxisnahe Forschungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Dozentin oder Dozent sind

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die durch Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in der Lehre erworben sein soll, und

  3. 3.

    hervorragende fachbezogene Leistungen und Bewährung in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Aus- und des Weiterbildungsbereichs.