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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 9 PolAkadG - Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Personal der Polizeiakademie besteht aus Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie, hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verwaltung und Technik. 2Es wird im Landesdienst beschäftigt.

(2) 1Die Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgen in der Regel durch Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie, durch hauptberufliche Dozentinnen und Dozenten sowie durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 2Insbesondere zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können nebenberufliche Dozentinnen und Dozenten beschäftigt werden.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlich lehrenden Personals, die Gewichtung der Lehrveranstaltungen sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln.