Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 PolAkadG - Aufsicht, Aufgabenerfüllung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Polizeiakademie unterliegt

  1. 1.

    in Angelegenheiten der Personalverwaltung,

  2. 2.

    bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, der Liegenschaften und der Vermögensgegenstände,

  3. 3.

    bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,

  4. 4.

    bei der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie

  5. 5.

    bei der Werbung für den Polizeivollzugsdienst

der Fachaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium trifft mit der Polizeiakademie Zielvereinbarungen über Entwicklungs- und Leistungsziele der Polizeiakademie.

(3) 1Satzungen der Polizeiakademie bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. 3Die Satzungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

(4) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entsprechend. 2Die Daten dürfen auch zur Erfüllung der übrigen Aufgaben, zur Evaluation und zur Akkreditierung verarbeitet werden.