Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2 PolAkadG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Polizeiakademie hat die Aufgabe,

  1. 1.

    in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden,

  2. 2.

    die Beschäftigten der Polizei des Landes fort- und weiterzubilden,

  3. 3.

    im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die dem Land zugeordnete Ausbildung durchzuführen,

  4. 4.

    praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,

  5. 5.

    Forschungsaufträge des für die Polizei zuständigen Ministeriums (Fachministerium) auszuführen,

  6. 6.

    zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und

  7. 7.

    für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(2) Die Polizeiakademie kann in ihren Aufgabenbereichen Dritten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, der Polizeiakademie durch Verordnung weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und der Weiterbildung sowie der Forschung zu übertragen.