Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 8 PolAkadG - Beirat, Studierendenvertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Das Fachministerium bildet bei der Polizeiakademie einen Beirat, der die Organe der Polizeiakademie in Angelegenheiten der Aus- und der Fortbildung sowie bei Forschungsvorhaben hinsichtlich der praktischen Bedürfnisse der Polizeibehörden berät.

(2) 1Die Studierenden bilden zur Vertretung ihrer Interessen in Studienangelegenheiten sowie ihrer kulturellen und sportlichen Belange aus ihrer Mitte eine Studierendenvertretung. 2Das Nähere regelt die Polizeiakademie durch Satzung.