Abschnitt 11 EB-AVO-GOFAK - Zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
11.1
Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt durch die das Seminarfach unterrichtende Lehrkraft; sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Lehrkraft abzugeben. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der schriftlichen Dokumentation zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der schriftlichen Dokumentation, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Waren mehrere Schülerinnen oder Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, gilt die in Satz 3 geforderte Erklärung für jede einzelne Schülerin oder jeden einzelnen Schüler. Außerdem ist von ihnen schriftlich anzugeben, für welchen Teil der schriftlichen Dokumentation sie überwiegend verantwortlich zeichnen. Die Bewertung der individuellen Schülerleistung ist sicherzustellen.
11.2
Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Dokumentation und die Durchführung des Kolloquiums gelten die Nrn. 9.11 bis 9.13 und § 10 Absätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 2 entsprechend.
11.3
Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen nach § 13 Abs. 1 statt. Nrn. 10.1, 10.2, 10.3 Sätze 1 und 3, 10.5 und 10.6 gelten entsprechend. Waren mehrere Schülerinnen und Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, findet das Kolloquium mit der Schülergruppe statt; dabei ist die individuelle Schülerleistung sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium mindestens 50 und höchstens 70 Minuten.
11.4
Das Prüfungsergebnis der besonderen Lernleistung wird berechnet nach Anlage 1 zu § 4 Abs. 2. Ist die individuelle Schülerleistung bei der schriftlichen Dokumentation nicht nachweis- und bewertbar, so ist die besondere Lernleistung insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten.