§ 18 ZustVO-Justiz - Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan wird aufgestellt
- 1.
für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Aurich, wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Aurich heranzuziehen sind,
- 2.
für die Amtsgerichte Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel und Wolfsburg, wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Braunschweig heranzuziehen sind,
- 3.
für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Bückeburg,
- 4.
für die Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt am Rübenberge, Springe und Wennigsen (Deister), wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Hannover heranzuziehen sind,
- 5.
für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Lüneburg, wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Lüneburg heranzuziehen sind,
- 6.
für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg),
- 7.
für die Amtsgerichte Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn und Papenburg und
- 8.
für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden (Aller), wobei zu dem Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Verden (Aller) heranzuziehen sind.