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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-Justiz - Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Entscheidung

  1. 1.

    über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

    (§ 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit

    • § 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 31 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,

    • § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz,

    • § 18 Abs. 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

    • § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes

    • § 15 Abs. 2 des SCE-Ausführungsgesetzes (SCEAG),

    • § 189 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und

    • § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes);

  2. 2.

    über den Streit, ob die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat

    (§ 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes);

  3. 3.

    über das Auskunftsrecht

    (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51 b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 191 Satz 1 VAG);

  4. 4.

    über die Bestellung von Sonderprüferinnen und Sonderprüfern

    (§ 142 Abs. 2, § 142 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 315 Satz 6, und § 315 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Aktiengesetzes);

  5. 5.

    über die Gestattung, bestimmte Tatsachen nicht in den Prüfbericht aufzunehmen

    (§ 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes);

  6. 6.

    über die Klagezulassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft durch Aktionärinnen und Aktionäre

    (§ 148 des Aktiengesetzes);

  7. 7.

    über die Anfechtungsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse

    (§§ 243 und 246 des Aktiengesetzes);

  8. 8.

    über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse

    (§ 249 des Aktiengesetzes);

  9. 9.

    über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf festgestellte Jahresabschlüsse

    (§ 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes);

  10. 10.

    über die Anfechtungsklage in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses

    (§ 257 des Aktiengesetzes);

  11. 11.

    über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer

    (§ 260 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 VAG);

  12. 12.

    über die Auswahl und Bestellung der Vertragsprüferin oder des Vertragsprüfers einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung

    (§ 293 c Abs. 1 des Aktiengesetzes);

  13. 13.

    über die Auswahl und Bestellung der Eingliederungsprüferin oder des Eingliederungsprüfers einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung

    (§ 320 Abs. 3 in Verbindung mit § 293 c des Aktiengesetzes);

  14. 14.

    über die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers der Barabfindung einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung

    (§ 327 c Abs. 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 293 c des Aktiengesetzes);

  15. 15.

    über die Bestellung von Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfern einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung

    (§ 30 Abs. 2, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Abs. 2 und § 100 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG -);

  16. 16.

    über die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern im Fall der Spaltung einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung

    (§ 125 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UmwG);

  17. 17.

    über den Ausgleich für außenstehende Aktionärinnen oder Aktionäre oder die Abfindung der außenstehenden Aktionärinnen und Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

    (§ 304 Abs. 3 Satz 3 und § 305 Abs. 5 Satz 2 des Aktiengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 1 des Spruchverfahrensgesetzes - SpruchG -);

  18. 18.

    über die Abfindung der ausgeschiedenen Aktionärinnen und Aktionäre bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften

    (§ 320 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 2 SpruchG);

  19. 19.

    über die Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind

    (§§ 327 a bis 327 f des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG);

  20. 20.

    über die Zuzahlung oder die zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder die Barabfindung von Anteilsinhabern

    (§§ 15, 34, 72 a, 125 Abs. 1 Satz 1, 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Abs. 2, §§ 313, 320 Abs. 2, §§ 327 und 340 UmwG, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 4 SpruchG);

  21. 21.

    über die Zuzahlung oder die zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder die Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft

    (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 SpruchG);

  22. 22.

    über die Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft

    (§ 7 SCEAG in Verbindung mit § 1 Nr. 6 SpruchG).