Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 ZustVO-Justiz - Übertragung von richterlichen Aufgaben auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Die Richtervorbehalte für die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) genannten Geschäfte werden aufgehoben. 2Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. 3Satz 2 gilt nicht für Geschäfte nach § 17 Nr. 1 RPflG.

(2) Die Geschäfte der Amtshilfe werden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen.