§ 24 ZustVO-Justiz - Strafvollstreckungskammern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Für die in § 78 a Abs. 1 Satz 2 GVG bezeichneten Entscheidungen sind zuständig
- 1.
das Landgericht Hannover für die Landgerichtsbezirke Hannover und Bückeburg und
- 2.
das Landgericht Göttingen für die Landgerichtsbezirke Göttingen und Verden (Aller).
(2) 1Jeweils eine Strafvollstreckungskammer
- 1.
des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) hat ihren Sitz in Vechta,
- 2.
des Landgerichts Lüneburg hat ihren Sitz in Celle,
- 3.
des Landgerichts Osnabrück hat ihren Sitz in Lingen (Ems),
- 4.
des Landgerichts Hannover hat ihren Sitz in Bückeburg,
- 5.
des Landgerichts Stade hat ihren Sitz in Bremervörde.
2Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat ihren Sitz in Rotenburg (Wümme) und eine weitere Strafvollstreckungskammer dieses Gerichts hat ihren Sitz in Nienburg (Weser).
(3) Für die in § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG bezeichneten Entscheidungen ist für den Landgerichtsbezirk Aurich das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) und für den Landgerichtsbezirk Verden (Aller) das Landgericht Lüneburg zuständig.
(4) Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte zuständig.