§ 26 ZustVO-Justiz - Beschleunigtes Verfahren nach der Strafprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Für beschleunigte Verfahren nach den §§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung (StPO) ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 417 StPO eine nach § 127 Abs. 1 oder 2 oder § 127 b Abs. 1 StPO vorläufig festgenommene Person betrifft. 2 § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.