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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 26 ZustVO-Justiz - Beschleunigtes Verfahren nach der Strafprozessordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Für beschleunigte Verfahren nach den §§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung (StPO) ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 417 StPO eine nach § 127 Abs. 1 oder 2 oder § 127 b Abs. 1 StPO vorläufig festgenommene Person betrifft. 2 § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.