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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 38 ZustVO-Justiz - Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für ihren Oberlandesgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) übertragen:

  1. 1.

    die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO);

  2. 2.

    die Zuweisung und die Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BNotO);

  3. 3.

    die Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle (§ 6 Abs. 1 BNotO) und die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BNotO, auch in den Fällen des § 48 b Abs. 2 Satz 1 und des § 48 c Abs. 3 Satz 1 BNotO);

  4. 4.

    die Entlassung von Notarinnen und Notaren aus dem Amt (§ 48 BNotO);

  5. 5.

    die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 BNotO);

  6. 6.

    die Übertragung der Verwahrung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNotO);

  7. 7.

    die Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis für frühere Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung "Notarin außer Dienst" oder "Notar außer Dienst" zu führen (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO);

  8. 8.

    die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern (§ 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO), die Verlängerung der Bestellungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO), die Aufforderung zur Beantragung der erneuten Bestellung (§ 56 Abs. 3 Satz 2 BNotO) und der vorzeitige Widerruf der Bestellung (§ 56 Abs. 7 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO);

  9. 9.

    die Mitteilung der Beendigung des Amtes an Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter (§ 64 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, BNotO);

  10. 10.

    die Staatsaufsicht über die Notarkammer (§ 66 Abs. 2 BNotO) in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Notarinnen, Notare und die Notarkammer mit Ausnahme der Fälle, in denen mit dem Landtag zu verkehren ist oder die Stellung der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts berührt ist;

  11. 11.

    die Erhebung der Disziplinarklage gegen Notarinnen und Notare (§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - in Verbindung mit § 96 Abs. 1 BNotO);

  12. 12.

    der Erlass eines Widerspruchsbescheides in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 BNotO).

(2) Auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden für ihren Landgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

  1. 1.

    die Entgegennahme von Mitteilungen des Versicherers (§ 19 a Abs. 3 Satz 3 BNotO);

  2. 2.

    die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 19 a Abs. 5 BNotO);

  3. 3.

    die Erteilung von Auskünften (§ 19 a Abs. 6 BNotO).