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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 ZustVO-Justiz - Kartellsachen, bürgerliche Streitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Für die in § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist für die Bezirke aller Landgerichte das Landgericht Hannover zuständig.

(2) Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Rechtsstreitigkeiten zuständig.