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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 27 ZustVO-Justiz - Einsprüche gegen Bußgeldbescheide

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines Landkreises wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 24 a Abs. 1, 2 oder 3 des Straßenverkehrsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.